Berücksichtigung früherer Erwerbe
Erhält ein Begünstigter (Beschenkter, Erbe) innerhalb von 10 Jahren Vermögensvorteile von derselben Person, so sind diese Erwerbe zusammen zu rechnen und in der Summe der Besteuerung zu unterwerfen. Steuerfolgen ergeben sich, wenn der anzuwendende Freibetrag überschritten wird.
Zu bewerten sind die Erwerbe mit ihrem Wert zum Zeitpunkt des Erwerbs. Wurde vor dem 01.01.1996 Grundbesitz übertragen, sind die damals geltenden Einheitswerte unter Berücksichtigung der Zuschlagsregeln des Erbschaftsteuergesetzes die geltende Bewertungsgrundlage.
Für den Ansatz der Erbschaftsteuer sind die persönlichen Verhältnisse (Verwandtschaftsverhältnisse) zum Zeitpunkt des letzten Erwerbs zu berücksichtigen. Somit kommt es bei Erwerben die bereits vor 1995 erfolgten zur Berücksichtigung der nunmehr geltenden neuen Freibeträge sowie Steuersätze.
Des Weiteren ist steuerlich relevant, wenn der Erwerb aufgrund höherer Freibeträge zu keiner oder zu einer geringeren Steuer führt. Diese können sich ergeben, wenn der Beschenkte z.B. beim Ersterwerb zum Schenker in keinem Verwandtschaftsverhältnis stand, doch nun beim Letzterwerb durch Heirat des Schenkenden ein sehr enges Verwandtschaftsverhältnis zu berücksichtigen ist. In diesem Fall käme nun ein verhältnismäßig hoher Freibetrag zu Anwendung. Für diese Fälle wird gesetzlich bestimmt, dass die für den früheren Erwerb tatsächlich gezahlte Steuer auf die Steuer für den Letzterwerb anzurechnen ist.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 14 ErbStG
Die Erbengemeinschaft: kurz&konkret!
Wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, entsteht eine Erbengemeinschaft. Und häufig ist Streit unter den Miterben vorprogrammiert, weil es sich hier um keine freiwillige Gemeinschaft handelt, sondern die Erben letztlich »zwangsverbunden« sind. Im besten Fall besteht die Erbengemeinschaft aus Personen, die sich kennen und gleiche Interessen verfolgen. In diesen Fällen geht es bei Streitigkeiten dann häufig gar nicht um die Verteilung des Nachlasses, vielmehr ist die erbrechtliche Auseinandersetzung lediglich Anlass, innerfamiliäre Konflikte auszutragen, deren Ursachen ganz woanders angelegt sind und die mit dem Tod des Erblassers erst hervortreten. Im schlechteren Fall kennen sich die Miterben in der Erbengemeinschaft nicht einmal (was nicht selten der Fall ist, wenn gesetzliche Erbfolge gilt) und verfolgen unterschiedliche Interessen bei der Verwaltung und Verteilung des Nachlasses.