Berliner Testament
Das Berliner Testament stellt die gebräuchlichste Form eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments dar. Durch das Berliner Testament setzten sich die Ehegatten gegenseitig als Erben ein. Sie bestimmen, dass nach dem Tod des überlebenden Ehegatten der Nachlass beider an einen oder mehrere Dritte (im Normalfall sind dies die gemeinsamen Kinder) fallen soll.
Mit diesem Testament kann erreicht werden, dass sich die Ehepartner gegenseitig beerben und gleichzeitig das Erbrecht der Kinder (vorerst) ausgeschlossen wird. Zum Schutz des Erbrechts der Kinder wird auch oft eine sogenannte Wiederverheiratungsklausel ins Testament aufgenommen. Diese bestimmt, dass bei Wiederverheiratung des überlebenden Ehepartners für die Kinder sofort der Erbfall eintritt, der durch das Testament bisher noch nicht erfolgte.
Die Kinder können aber auch bereits beim ersten Erbfall (Tod des ersten Ehepartners) einen Pflichtteil auf ihr Erbe einfordern. Diesem Fall kann jedoch durch das Berliner Testament entgegen gewirkt werden, indem darauf verwiesen wird, dass die Kinder dann beim Ableben des überlebenden Partners von der Erbfolge ausgeschlossen sind.
Da durch das Berliner Testament für den Schlusserben (z.B. die Kinder) nur ein Erbfall vorliegt und somit nur ein Freibetrag oder das eventuell ungünstigere Verwandtschaftsverhältnis zum Schlusserben ausschlaggebend ist, ist für diesen Fall im Erbschaftsteuergesetz eine Vergünstigungsregelung eingeführt worden.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 15 Abs. 3 ErbStG
§ 6 Abs. 2 Satz 3–5 ErbStG
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