Berliner Testament
Das Berliner Testament stellt die gebräuchlichste Form eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments dar. Durch das Berliner Testament setzten sich die Ehegatten gegenseitig als Erben ein. Sie bestimmen, dass nach dem Tod des überlebenden Ehegatten der Nachlass beider an einen oder mehrere Dritte (im Normalfall sind dies die gemeinsamen Kinder) fallen soll.
Mit diesem Testament kann erreicht werden, dass sich die Ehepartner gegenseitig beerben und gleichzeitig das Erbrecht der Kinder (vorerst) ausgeschlossen wird. Zum Schutz des Erbrechts der Kinder wird auch oft eine sogenannte Wiederverheiratungsklausel ins Testament aufgenommen. Diese bestimmt, dass bei Wiederverheiratung des überlebenden Ehepartners für die Kinder sofort der Erbfall eintritt, der durch das Testament bisher noch nicht erfolgte.
Die Kinder können aber auch bereits beim ersten Erbfall (Tod des ersten Ehepartners) einen Pflichtteil auf ihr Erbe einfordern. Diesem Fall kann jedoch durch das Berliner Testament entgegen gewirkt werden, indem darauf verwiesen wird, dass die Kinder dann beim Ableben des überlebenden Partners von der Erbfolge ausgeschlossen sind.
Da durch das Berliner Testament für den Schlusserben (z.B. die Kinder) nur ein Erbfall vorliegt und somit nur ein Freibetrag oder das eventuell ungünstigere Verwandtschaftsverhältnis zum Schlusserben ausschlaggebend ist, ist für diesen Fall im Erbschaftsteuergesetz eine Vergünstigungsregelung eingeführt worden.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 15 Abs. 3 ErbStG
§ 6 Abs. 2 Satz 3–5 ErbStG

Die Erbengemeinschaft: kurz&konkret!
Wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, entsteht eine Erbengemeinschaft. Und häufig ist Streit unter den Miterben vorprogrammiert, weil es sich hier um keine freiwillige Gemeinschaft handelt, sondern die Erben letztlich »zwangsverbunden« sind. Im besten Fall besteht die Erbengemeinschaft aus Personen, die sich kennen und gleiche Interessen verfolgen. In diesen Fällen geht es bei Streitigkeiten dann häufig gar nicht um die Verteilung des Nachlasses, vielmehr ist die erbrechtliche Auseinandersetzung lediglich Anlass, innerfamiliäre Konflikte auszutragen, deren Ursachen ganz woanders angelegt sind und die mit dem Tod des Erblassers erst hervortreten. Im schlechteren Fall kennen sich die Miterben in der Erbengemeinschaft nicht einmal (was nicht selten der Fall ist, wenn gesetzliche Erbfolge gilt) und verfolgen unterschiedliche Interessen bei der Verwaltung und Verteilung des Nachlasses.