Werklieferung

Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Werklieferung anzusehen, wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Wenn das Werk aus mehreren Hauptstoffen besteht, liegt bereits dann eine Werklieferung vor, wenn der Unternehmer nur einen Teil des Hauptstoffes selbst beschafft hat, während alle übrigen Stoffe vom Besteller bereit gestellt werden.

Mit einer Werklieferung muss die Wesensart eines Gegenstandes verändert werden. Umsatzsteuerrechtlich ist eine Werklieferung wie eine Lieferung zu behandeln.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 3 UStG

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #