Wechsel der Einkommensteuerpflicht
Wird ein Steuerpflichtiger zum Beispiel aufgrund eines Wegzugs ins Ausland innerhalb eines Kalenderjahres beschränkt steuerpflichtig, dann liegt ein Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Einkommensteuerpflicht vor. In diesen Fall ist die Besteuerungsgrundlage getrennt zu ermitteln. Die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte sind in die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht mit einzubeziehen.
Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie ein eventuell in Anspruch genommener Kinderfreibetrag dürfen nur für den Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht zum Ansatz kommen. Zudem unterliegen die ausländischen Einkünfte dem Progressionsvorbehalt. Dies führt zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. In der Folge kommt es zu einer steuerlichen Mehrbelastung.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 2 EStG

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