Einkommensteuertarif
Der Einkommensteuertarif bemisst sich nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens. Dabei ist ab 2026 erst ein zu versteuerndes Einkommen von über 12.348,– € (2025: 12.096,– €) steuerpflichtig. Dieser Sockelbetrag wird als steuerfreies Existenzminimum bzw. als Grundfreibetrag bezeichnet.
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer kommt ein Eingangssteuersatz von 14 % zur Anwendung.
Der Einkommensteuertarif ist ein progressiver Steuertarif. Mit steigendem zu versteuernden Einkommen erhöht sich daher der anzuwendende Steuersatz. Der Einkommensteuertarif steigt bis zum sog. Spitzensteuersatz von aktuell 42 % bzw. 45 %. Das gilt auch Gewinneinkünfte – hierzu zählen auch die Einkünfte von Freiberuflern und Selbstständigen. Ist der Spitzensteuersatz erreicht, kommt es zu keiner weiteren Erhöhung des Steuersatzes.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 32a EStG
Häuser und Wohnungen bei Schenkung und Erbschaft – Einkommensteuerliche Folgen
Ein geerbtes Haus verkaufen oder vermieten? Auswirkungen auf Ihre Einkommenssteue