Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

Mit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung will der Gesetzgeber bestimmte Personengruppen für ihr Alter und für den Fall der Erwerbsminderung sowie deren Hinterbliebene finanziell absichern.

Versicherungspflichtig sind vor allem Arbeitnehmer und Auszubildende. Hinzu kommen verschiedene Gruppen selbstständig tätiger Personen. Die anderen nicht versicherungspflichtigen Selbstständigen können innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit auf Antrag der Versicherungspflicht beitreten.

Versicherungspflichtig kraft Gesetzes sind u. a. auch

  • Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst ableisten,

  • Bezieher von bestimmten Lohnersatzleistungen, wie Krankengeld und Arbeitslosengeld.

Zudem besteht Versicherungspflicht bei Zeiten der Kindererziehung und seit dem 1.4.1995 auf Antrag auch für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen.

Seit dem 1.1.2013 sind nun auch geringfügig Beschäftigte (Minijobber) versicherungspflichtig, wenn sie sich nicht hiervon ausdrücklich befreien lassen. Sie müssen jetzt den Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung (15 % des Verdiensts) auf den vollen Beitragssatz (2021: 18,6 %) aufstocken, also Rentenbeiträge für 3,6 % ihres Lohns an die Rentenkasse abführen.

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