Rentenbeitrag
Die Beiträge zur Rentenversicherung begründen den späteren Rentenanspruch. Beiträge kommen aus unterschiedlichen Quellen.
Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer teilen sich ihre Pflichtbeiträge mit dem Arbeitgeber.
Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer trägt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung von 15% des Bruttoarbeitsentgelts (in Privathaushalten 5%) bis zu einem Verdienst von 556 Euro monatlich allein. Der Arbeitnehmer trägt den Differenzbetrag bis zum vollen Beitragssatz von 18,6%, also 3,6% bzw. in Privathaushalten 13,6% seines Verdienstes.
Wird Krankengeld oder Verletztengeld gezahlt, tragen Versicherter und Leistungsträger (Krankenkasse, Berufsgenossenschaft) die Beiträge je zur Hälfte. Bei Zahlung von Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld tragen die Leistungsträger (z.B. die Arbeitsagentur) die Beiträge allein.
Für Kindererziehungszeiten trägt der Bund die Rentenbeiträge.
Die Rentenbeiträge für die Pflegetätigkeit von nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen werden entweder von der Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen getragen.
Für selbstständige Künstler und Publizisten zahlt die Künstlersozialkasse die Beiträge, an denen sich jedoch die Künstler und Publizisten beteiligen müssen.
Versicherungspflichtige Selbstständige und freiwillig Versicherte zahlen ihre Beiträge in voller Höhe selbst.
Rentenhöchstbeitrag
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können nur in begrenzter Höhe gezahlt werden. Der Höchstbeitrag liegt im Jahr 2025 bei 18,6% der bundeseinheitlichen Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 8.050 Euro.
Der Höchstbeitrag für Pflichtversicherte beträgt somit monatlich 1.497,30 Euro (bundeseinheitlich)
Der besondere Ostwert entfällt ab 2025, da die Rechtskreistrennung aufgehoben wurde.
Rentenmindestbeitrag
Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Rentenversicherte beträgt im Jahr 2025 556 Euro. Multipliziert mit dem Beitragssatz von 18,6%, ergibt sich ein Mindestbeitrag von monatlich 103,42 Euro.
Selbstständig Tätige, die versicherungspflichtig sind und ein sehr geringes Einkommen (monatlich nicht mehr als 556 Euro) oder vorübergehend kein Einkommen beziehen, müssen ebenfalls diesen Mindestbeitrag zahlen.
Witwenrente: Der Renten- und Finanzratgeber für Hinterbliebene
Hast du dich jemals gefragt, warum die Hinterbliebenenrente gekürzt wird oder welches Einkommen angerechnet wird? Fühlst du dich verloren in einem Meer von Regelungen und Gesetzen? Dann ist dieser Ratgeber genau das Richtige für dich!