Unterhaltsgeld
Das Unterhaltsgeld gehört zu den steuerfreien Einnahmen und unterliegt damit nicht der Einkommensteuer.
Jedoch wird das Unterhaltsgeld, das als Zuschuss gewährt wird, dem Progressionsvorbehalt unterworfen. Somit erhöht sich der Einkommensteuersatz, da bei der Berechnung des anzuwendenden Steuersatzes auch die steuerfreie Leistung (Unterhaltsgeld als Zuschuss) mit einbezogen wird. In der Folge unterliegt das steuerpflichtige Einkommen einem höheren Steuersatz.
Dies wirkt sich insbesondere dann aus, wenn neben dem Unterhaltsgeld andere Einnahmen erzielt wurden, die einer Besteuerung unterliegen, denn auf diese wird dann ein erhöhter Steuersatz angewendet (§ 3 EStG, § 32b EStG).
Seit 2005 ist das Unterhaltsgeld im Sinne des SGB III durch das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung ersetzt worden (§ 116 Nr. 1 SGB III, § 124a SGB III).
SteuerSparErklärung (Steuerjahr 2024) - gewerbliche Lizenz
Die gewerbliche Lizenz für 3 Arbeitsplätze gilt für alle Anwender, die die Software im Rahmen einer entgeltlichen Hilfe in Steuersachen nutzen, also insbesondere beim Einsatz in steuerberatenden Berufen (Lohnsteuerhilfeverein, Steuerberater, Rechtsanwälte o.ä.).