Berufsgenossenschaft

Zahlt ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer Beträge zur Berufsgenossenschaft, entstehen ihm Betriebsausgaben. Auch die Beiträge, die den Arbeitgeber selbst betreffen, sind Betriebsausgaben:

  • Als Selbstständiger können Sie sich freiwillig gegen das Risiko eines Arbeitsunfalls absichern, indem Sie eine Unfallversicherung bei einer Berufsgenossenschaft abschließen. Da sich der Versicherungsschutz nur auf Ihre selbstständige Tätigkeit erstreckt, können Sie Ihre Zahlungen als Betriebsausgabe abziehen.

  • Dasselbe gilt natürlich auch für Beitragszahlungen an die Berufsgenossenschaft, zu denen Sie als Selbstständiger verpflichtet sind. Dazu gehören die Beiträge für Ihre fest angestellten Mitarbeiter, aber auch die Beiträge, die Sie als pflichtversicherter Unternehmer für Ihren Unfallschutz entrichten müssen.

Dem Abzug von Beiträgen eines Unternehmers an die Berufsgenossenschaft als Betriebsausgaben steht nicht entgegen, dass die Einnahmen aus einer Versicherung im Schadensfall steuerfrei sind.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 4 EStG

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #