Vergleichswertverfahren
Das Vergleichswertverfahren kommt zum Einsatz bei der Bewertung von:
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Teileigentum,
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Wohnungseigentum,
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Ein- und Zweifamilienhäusern.
Für die Bewertung von Grund und Boden sind die Kaufpreissammlungen der kommunalen Gutachterausschüsse heranzuziehen. Flächeneinheiten eines Gebäudes sind der Bewertung mittels der von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichsfaktoren zugänglich, wobei der Bodenanteil getrennt hiervon zu bewerten ist. Bauliche Anlagen sind mit Hilfe von Grundstücksmarktberichten zu bewerten.
Grundsätzlich sind die Ergebnisse der Bewertung nach dem Vergleichswertverfahren für Ein- und Zweifamilienhäuser mit dem Sachwertverfahren, für Eigentumswohnungen hingegen mit dem Ertragswertverfahren zu plausibilisieren.
Die Vorteile des Vergleichswertverfahrens bestehen darin, dass die Berechnungsbasis dem tatsächlichen Verkehrswert entspricht und es sich um ein zuverlässiges und leicht nachvollziehbares Wertermittlungsverfahren handelt.
Nachteilig wirken sich ein Mangel an Vergleichsobjekten und die Tatsache, dass das Verfahren stärkeren Schwankungen als das Ertragswert- oder Sachwertverfahren unterliegt, aus.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 182 Abs. 2 BewG
§ 183 BewG
Nebenkostenabrechnung: kurz&konkret!
Bei den Betriebskosten sind Auseinandersetzungen zwischen Vermietern und Mietern oft vorprogrammiert. Schließlich machen die Nebenkosten für den Mieter mittlerweile einen beachtlichen Teil der Gesamtmiete aus. Und wegen der drastisch gestiegenen Energiepreise werden die Betriebskosten steigen. Viele Mieter müssen deshalb mit erheblichen Nachzahlungen rechnen. Vermieter können daher davon ausgehen, dass der Mieter bei der nächsten Betriebskostenabrechnung – oft auch als »Nebenkostenabrechnung« bekannt – schon etwas genauer hinschauen wird, welche Kosten als Nebenkosten gezahlt werden müssen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass von verschiedener Seite immer wieder suggeriert wird, dass jede zweite oder dritte Abrechnung vom Vermieter fehlerhaft ausgestellt wird. Es lohnt sich also als Vermieter, über die gesetzlichen Abrechnungsregelungen Bescheid zu wissen und darauf zu achten, dass die Betriebskostenabrechnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Überprüfung des Mieters Stand hält.