Ertragswertverfahren
Der gemeine Wert von Grundstücken ist nach dem Sachwert-, dem Vergleichswert- oder dem Ertragswertverfahren zu ermitteln. In folgenden Fällen ist das Ertragswertverfahren anzuwenden:
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Mietwohngrundstücke,
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Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt.
Hierbei ist zu beachten, dass für Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt keine übliche Miete ermitteln lässt, das Sachwertverfahren für die Wertermittlung maßgebend ist (vgl. Lexikon Sachwertverfahren).
Im Rahmen des Ertragswertverfahrens ist der Wert des Gebäudes (Gebäudeertragswert) getrennt von dem Bodenwert auf der Grundlage des Ertrags zu ermitteln. Der Bodenwert (Wert des unbebauten Grundstücks) und der Gebäudeertragswert ergeben den Ertragswert des Grundstücks. Es ist mindestens der Bodenwert anzusetzen. Sonstige bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, sind regelmäßig mit dem Ertragswert des Gebäudes abgegolten.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 181 BewG
§ 184 BewG

Ärger mit Handwerkern: kurz&konkret!
Die Waschmaschine streikt, der Wasserhahn tropft oder das Dach ist undicht. In all diesen Fällen muss ein Handwerker her. Wenn Sie einen Handwerker mit Arbeiten am Haus, mit Reparatur- oder Wartungsarbeiten beauftragen, dann richten sich Ihre Rechtsbeziehungen im Regelfall nach dem gesetzlichen Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Beim Werkvertrag handelt es sich um einen Vertrag, durch den der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet werden. In der Realität bietet das Verhältnis zwischen Handwerker und Besteller aber einiges an Potenzial für Ärger, Probleme und Streitigkeiten.