Ertragswertverfahren
Der gemeine Wert von Grundstücken ist nach dem Sachwert-, dem Vergleichswert- oder dem Ertragswertverfahren zu ermitteln. In folgenden Fällen ist das Ertragswertverfahren anzuwenden:
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Mietwohngrundstücke,
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Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt.
Hierbei ist zu beachten, dass für Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt keine übliche Miete ermitteln lässt, das Sachwertverfahren für die Wertermittlung maßgebend ist (vgl. Lexikon Sachwertverfahren).
Im Rahmen des Ertragswertverfahrens ist der Wert des Gebäudes (Gebäudeertragswert) getrennt von dem Bodenwert auf der Grundlage des Ertrags zu ermitteln. Der Bodenwert (Wert des unbebauten Grundstücks) und der Gebäudeertragswert ergeben den Ertragswert des Grundstücks. Es ist mindestens der Bodenwert anzusetzen. Sonstige bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, sind regelmäßig mit dem Ertragswert des Gebäudes abgegolten.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 181 BewG
§ 184 BewG
Immobilienverkauf und Vermietung zwischen Angehörigen
Insbesondere bei Verträgen mit Angehörigen kann Sie der Vorwurf der Liebhaberei treffen. Denn hier prüft das Finanzamt besonders gründlich, ob der Vertrag dem Drittvergleich (Fremdvergleich) genügt, das heißt, ob er in dieser Form auch mit einem fremden Dritten abgeschlossen worden wäre.