Sachwertverfahren
Entsprechend den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes ist der gemeine Wert von Grundstücken nach dem Sachwertverfahren oder dem Ertragswertverfahren zu ermitteln. In folgenden Fällen ist das Sachwertverfahren anzuwenden:
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Wohnungseigentum, Teileigentum, Ein- und Zweifamilienhäuser, wenn keine Vergleichswerte vorliegen,
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Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich keine ortsübliche Miete ermitteln lässt,
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sonstige bebaute Grundstücke.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 182 Abs. 2 BewG
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