Verdeckte Einlagen
Nach den Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes liegt eine verdeckte Einlage vor, wenn ein Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person der Kapitalgesellschaft einen einlagefähigen Vermögensvorteil ohne Gegenleistung zugewendet hat und diese Zuwendung ihre Ursachen im Gesellschaftsverhältnis hat. Dabei können nur Wirtschaftsgüter Einlagen sein, die bei der Kapitalgesellschaft bilanzierungsfähig sind. Wird ein Wirtschaftsgut nur zum Gebrauch überlassen, liegt keine verdeckte Einlage vor.
Bei einer verdeckten Einlage eines Wirtschaftsgutes erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsgutes.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 36a KStG
§ 6 EStG
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