Übungsleiterpauschale
2400 € sind jährlich steuerfrei, wenn es sich dabei um Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen ehrenamtlichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich handelt. Das ist der sogenannte »Übungsleiterfreibetrag«.
Mit dieser Steuerbegünstigung will der Gesetzgeber gemeinnützige Körperschaften unterstützen, die auf ehrenamtliche Helfer angewiesen sind.
Vier Voraussetzungen müssen zur gleichen Zeit erfüllt sein, um die Steuerbegünstigung zu erhalten:
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Art der Tätigkeit: Sie müssen in einem der begünstigten Bereiche tätig werden. Das sind Ausbildung, Kunst oder Pflege.
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Zweck der Tätigkeit: Was Sie tun, muss der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.
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Auftrag- oder Arbeitgeber: Das muss eine öffentlich-rechtliche oder eine als gemeinnützig anerkannte Körperschaft sein.
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Zeitumfang der Tätigkeit: Das Ganze muss unbedingt nebenberuflich erfolgen, sonst gibt es keine Steuerbegünstigung.
Die Steuerbegünstigung ist ein Jahresbetrag. Wird eine Tätigkeit nur während eines Teils des Jahres ausgeübt, besteht trotzdem Anspruch auf den vollen Freibetrag. Werden mehrere verschiedenartige begünstigte Tätigkeiten ausgeübt, gibt es den Freibetrag trotzdem insgesamt nur einmal.
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Kurzarbeitergeld: Rettungsschirm in Krisenzeiten für Arbeitnehmer
Infolge der Corona-Epidemie haben bereits mehr als 700.000 Firmen Kurzarbeit beantragt. Millionen Beschäftigte sind also auf staatliche Hilfszahlungen durch die Corona-Krise angewiesen. Wenn Sie zu den von Kurzarbeit Betroffenen zählen, möchten Sie natürlich wissen, ob der Arbeitgeber das Ihnen zustehende Kurzarbeitergeld auch korrekt berechnet. In diesem Ratgeber werden Ihnen die Grundlagen zum Kurzarbeitergeld anhand zahlreicher Beispiele und Praxis-Tipps anschaulich erläutert. So können Sie Ihre Ansprüche auf Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld selbst überprüfen.