Ausbilder

Bis zu einem Betrag von insgesamt 2.400,– € (Übungsleiterpauschale) im Jahr sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten steuerfrei. Ebenfalls zu den begünstigten Tätigkeiten zählen: Erste-Hilfe-Ausbilder, Betreuer in Ferienlagern, Gruppenleiter, Trainer und Mannschaftsbetreuer, Dirigenten, ausbildend tätige Feuerwehrangehörige, Prüfungsausschussmitglieder.

Die Übungsleiterpauschale erhalten auch nebenberufliche Pfleger von kranken, behinderten oder alten Menschen (z.B. ambulanter Pflegedienst, Rettungssanitäter, Pflege in Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern) und Personen, die nebenberuflich eine künstlerische Tätigkeit (z.B. Kirchenmusiker oder als Schauspieler/Statist im Theater) ausüben.

Überschreiten die Einnahmen den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.

Beispiel:

Ein nebenberuflich als Übungsleiter tätiger Arbeitnehmer erzielt im Veranlagungszeitraum 2015 aus seiner nebenberuflichen Tätigkeit als ehrenamtlicher Übungsleiter Einnahmen in Höhe von 4.000,– €. In diesem Zusammenhang sind ihm Ausgaben in Höhe von 2.500,– € entstanden. Dies führt zu steuerpflichtigen Einkünften in Höhe von 1.500,– € (1.600,– € ./. 100,– €).

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 3 Nr. 26 EStG

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #