Nebenberufliche Tätigkeit
Nimmt eine Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs ein, so gilt sie als nebenberuflich. Ist diese Voraussetzung gegeben, wird auch dann eine nebenberufliche Tätigkeit ausgeübt, wenn eine Person keinen Hauptberuf, sondern nur diese nebenberufliche Tätigkeit ausübt. Werden mehrere nebenberufliche Tätigkeiten ausgeübt, ist die Nebenberuflichkeit für jede Tätigkeit getrennt zu beurteilen. Dabei müssen mehrere gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden.
Beispiel:
Eine gleichartige Tätigkeit liegt bei einer Lehrtätigkeit in unterschiedlichen Bildungseinrichtungen vor. Keine nebenberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie ein Teil einer Haupttätigkeit ist.
Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit können bis zu einem Höchstbetrag von 2.400,– € im Jahr steuerfrei sein. Hierfür wird vorausgesetzt, dass eine Tätigkeit als Übungsleiter, Erzieher oder eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit mit pädagogischer Ausrichtung ausgeübt wird. Der Freibetrag kann auch genutzt werden, wenn nebenberuflich für eine gemeinnützige Einrichtung (z.B. gemeinnütziger Verein, gemeinnützige Stiftung) gearbeitet wird und die ausgeübte Tätigkeit der Förderung des steuerbegünstigten Zwecks dient. Werbungskosten können steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie den steuerbegünstigten Höchstbetrag von 2.400,– € im Jahr übersteigen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 3 Nr. 26 EStG
R 3.26 LStR
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Kurzarbeitergeld: Rettungsschirm in Krisenzeiten für Arbeitnehmer
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