Betreuer
Das Betreuungsgericht bestellt einen Betreuer, wenn ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen kann und diese Unfähigkeit auf einer Krankheit oder Behinderung beruht.
Wann kann ein Betreuer bestellt werden?
Das Unvermögen des Betroffenen, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise zu regeln, kann rechtlicher oder tatsächlicher Art sein. So kann etwa der Betroffene wegen intellektueller Schwächen darin gehindert sein, Inhalt und Bedeutung seiner rechtsgeschäftlichen Erklärungen abzuschätzen und so an der Erledigung seiner eigenen Angelegenheiten gehindert sein. Rechtliches Unvermögen liegt vor, wenn der Betroffene wegen Geschäftsunfähigkeit nicht mehr am Rechtsverkehr teilnehmen und Rechtsgeschäfte wirksam abschließen kann (z.B. Abschluss oder Kündigung von Verträgen).
Kann der Betroffene seine Angelegenheiten eigenständig besorgen, darf das Gericht selbst dann keinen Betreuer bestellen, wenn der Betroffene dies beantragt. Ist der Betroffene auch ohne die Erkrankung oder Behinderung nicht imstande, bestimmte Angelegenheiten zu regeln (z.B. wegen der komplizierten Rechtsmaterie oder wegen einer Sprachbarriere), so ist er deshalb nicht betreuungsbedürftig.
Nachrangigkeit der Betreuung
Eine Betreuung ist gegenüber anderen Unterstützungsformen nachrangig. Gegen den freien Willen des Betroffenen darf kein Betreuer bestellt werden. Unter Umständen kann für einen Minderjährigen vorsorglich ein Betreuer bestellt werden.
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→ Was für Betreuer und Betreute nach der Reform gilt.
→ Wann und wie ein Betreuer bestellt wird.
→ Aufgaben, Rechte und Pflichten bei der Betreuung.
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Einnahmen aus Betreuung: Das gilt steuerlich
Bis zu einem Betrag von insgesamt 3.000 Euro (Übungsleiterpauschale) im Jahr sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten steuerfrei. Ebenfalls zu den begünstigten Tätigkeiten zählen: Erste-Hilfe-Ausbilder, Betreuer in Ferienlagern, Gruppenleiter, Trainer und Mannschaftsbetreuer, Dirigenten, ausbildend tätige Feuerwehrangehörige, Prüfungsausschussmitglieder.
Die Übungsleiterpauschale erhalten auch nebenberufliche Pfleger von kranken, behinderten oder alten Menschen (z.B. ambulanter Pflegedienst, Rettungssanitäter, Pflege in Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern) und Personen die nebenberuflich eine künstlerische Tätigkeit (z.B. Kirchenmusiker oder als Schauspieler/Statist im Theater) ausüben.
Überschreiten die Einnahmen den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.
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