Aufwandsentschädigung
Aufwandentschädigungen aus öffentlichen Kassen sind steuerfrei. Öffentliche Kassen sind unter anderem: Kassen von Bund und Ländern sowie den Gemeinden, Kassen öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften, Kassen der Berufsgenossenschaften, Ortskrankenkassen, Landeskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Ersatzkassen, Kassen der Deutschen Bundesbahn.
Die Steuerfreiheit wird nur gewährt, wenn die gezahlten Beträge Aufwendungen abdecken sollen, die steuerlich als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben abgezogen werden könnten. Aufwandsentschädigungen die durch Gesetz oder Rechtsordnung bestimmt sind, können bei hauptamtlich tätigen Personen in voller Höhe und bei ehrenamtlich tätigen Personen bis zu ein Drittel der Entschädigung aber mindestens bis zu 200,– € im Monat steuerfrei erstattet werden. Besteht hingegen kein Rechtsanspruch, kann bei ehrenamtlich sowie bei hauptamtlich Tätigen ein Betrag von bis zu 200,– € monatlich steuerfrei ersetzt werden. Bei Pauschalentschädigungen für gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeit kann ein Betrag von 6,– € täglich steuerfrei ohne nähere Prüfung ersetzt werden.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 3 Nr. 12 EStG
R 3.12 LStR

Kurzarbeitergeld: Rettungsschirm in Krisenzeiten für Arbeitnehmer
Infolge der Corona-Epidemie haben bereits mehr als 700.000 Firmen Kurzarbeit beantragt. Millionen Beschäftigte sind also auf staatliche Hilfszahlungen durch die Corona-Krise angewiesen. Wenn Sie zu den von Kurzarbeit Betroffenen zählen, möchten Sie natürlich wissen, ob der Arbeitgeber das Ihnen zustehende Kurzarbeitergeld auch korrekt berechnet. In diesem Ratgeber werden Ihnen die Grundlagen zum Kurzarbeitergeld anhand zahlreicher Beispiele und Praxis-Tipps anschaulich erläutert. So können Sie Ihre Ansprüche auf Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld selbst überprüfen.