Ehrenamtliche Tätigkeit
Steuerpflichtige, die monatlich mindestens 20 Stunden im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung freiwillig Dienste leisten, erhalten einen Freibetrag von 960 Euro im Jahr (2025: 840 Euro).
Der Freibetrag (Ehrenamtspauschale) wird bei der Einkommensteuer berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit unentgeltlich oder gegen eine geringe Aufwandsentschädigung erfolgt. Überschreitet die Vergütung den Freibetrag, ist der darüber hinausgehende Betrag steuerpflichtig. Ehrenamtliche Tätigkeiten sind insbesondere im gemeinnützigen, kirchlichen oder öffentlichen Bereich verbreitet.
Die Übungsleiterpauschale, die zum Beispiel ehrenamtliche Trainer erhalten können, beträgt ab 2026 3.300 Euro pro Jahr.
→ Der Vereinsassistent Set mit Formularen und Mustern für Gründung, Satzung, Tagesordnung, Datenschutz usw.
Gesetze und Urteile (Quellen)
BMF 25.11.2008, IV C 4 - S 2121/07/0010
§ 3 Nr. 26a EStG
§ 3 Nr. 26b EStG
Steuerklasse ändern: Vorteile - Fristen - Tipps
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