Tafelgeschäfte

Tafelgeschäfte sind Wertpapiergeschäfte, bei denen der Bankkunde nicht namentlich in Erscheinung tritt. Diese Geschäfte werden am Bankschalter vorgenommen. Tafelpapiere erwerben Anleger meist bar direkt am Bankschalter und verwahren sie anders als allgemein üblich nicht im Depot, sondern in Eigenregie im heimischen Safe oder einem Bankschließfach auf. Die Zins- oder Dividendenkupons schneiden die Sparer von ihren Papieren ab und lösen sie bei der Bank ein. Ein Konto wird dabei nicht berührt. Werden Tafelgeschäfte vorgenommen, musste die Bank auf den Kapitalertrag bis Ende 2008 einen erhöhten Zinsabschlag von 35 % erheben und an das Finanzamt abführen.

Sofern die Tafelgeschäfte über heimische Banken abgewickelt werden, gibt es ab 2009 den Vorteil, dass auf diese Erlöse kein erhöhter Zinsabschlag von 35 % plus Solidaritätszuschlag mehr anfällt. Es werden wie bei Einnahmen über das Konto des Sparers nur noch pauschal 25 % Abgeltungsteuer fällig. Denn das neue Recht sieht keine Sonderregelung mehr für Bargeschäfte vor.

Die neue Regelung durch den steuerlichen Systemwechsel ab 2009 bringt nicht nur sofort netto mehr, wenn Kupons oder der Erlös aus fälligen Titeln über den Bankschalter kassiert werden. Da die Steuer abgeltende Wirkung hat, muss der Ertrag anschließend nicht mehr dem Finanzamt gemeldet werden. Das erspart Rückfragen, warum die Wertpapiere als effektive Stücke in Tresor oder Safe gehalten werden und woher die Mittel für den ehemaligen Kauf stammen.

Um die Abgeltungsteuer zu vermeiden, muss der Anleger sich die Kapitalerträge jenseits der Grenze auszahlen lassen. Die Einlösung im Ausland bringt aber nur einen Steuerstundungseffekt, indem die Zinsen brutto ausgezahlt werden. Denn sie müssen anschließend dem Finanzamt nachgemeldet werden, das hierauf dann Abgeltungsteuer nacherhebt.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 43 EStG

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #