Steuerhehlerei
Wer für Erzeugnisse oder Waren die Verbrauchsteuern oder den Zoll hinterzogen oder Bannbruch begangen hat oder diese Waren/Erzeugnisse ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird bestraft.
Hierbei gelten die Strafmaße wie bei Steuerhinterziehung (vgl. Lexikon: Steuerhinterziehung). Danach gelten Strafmaße von bis zu 5 Jahre Freiheitsentzug. In besonders schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren zur Anwendung kommen. Wird Steuerhehlerei gewerbemäßig betrieben gelten die Strafmaße nach § 373 Abgabenordnung (AO): Wer gewerbsmäßig Eingangsabgaben hinterzieht oder gewerbsmäßig durch Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften Bannbruch begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Bannbruch begeht, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 372 AO
§ 373 AO
§ 374 AO
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