Steuernachforderung / Verzinsung

Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag zwischen vorab gezahlter Steuer (z.B. Lohsteuer) und per Steuerbescheid festgesetzter Steuer (z.B. Einkommensteuer), ist dieser zu verzinsen. Zu einer Verzinsung kommt es allerdings erst bei einer verspäteten Abgabe der Steuerklärung.

Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Die Einkommensteuer entsteht für die meisten Steuerpflichtigen mit Ablauf des Kalenderjahres, am 31.12. Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 21 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

Beispiel:

Der Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2013 wird erst am 27.08.2015 per Post dem Finanzamt zugesandt. Den Einkommensteuerbescheid erhält der Steuerpflichtige am 12.10.2015. Der Zinslauf beginnt am 01.04.2015 (15 Monate nach dem Kalenderjahr in dem die Steuer entstanden ist.). Er endet mit Bekanntgabe des Steuerbescheides am 12.10.2015. Der Zinslauf dauert 6 Monate und 12 Tage und wird auf 6 Monate abgerundet, da der Zins nur für volle Monate berechnet wird. Der Zins beträgt 0,5 % für jeden Monat.

Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrages zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 233a AO

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #