Steuerfahndung

Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist:

  • die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,

  • die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen bei Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,

  • die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle,

  • die steuerliche Ermittlungen einschließlich der Außenprüfung auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde,

  • die sonstigen Aufgaben, die ihnen die Finanzbehörden übertragenen.

Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Zollfahndungsämter haben auch die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern (Hauptzollämtern) zustehen. Hierzu gehört die Durchsicht von Papieren im Rahmen einer Durchsuchung. Die Beamten der Steuer- und Zollfahndung sind Hilfsbeamten des Staatsanwalts. Zudem haben die Zollfahndungsämter und die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden sowie ihre Beamten im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 208 AO

§ 404 AO

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