Selbstständige Gebäudeteile

Gebäudeteile, die nicht in einem einheitlichen Funktions- und Nutzungszusammenhang mit dem Gebäude stehen, sind selbstständige Gebäudeteile und damit auch selbstständige Wirtschaftsgüter. Als selbstständige Gebäudeteile gelten:

  • Betriebsvorrichtungen: Sind bewegliche Wirtschaftsgüter und nach § 7 Abs. 1 und 2 EStG abzuschreiben. Auch wenn Betriebsvorrichtungen wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes sind, gehören sie zu den beweglichen Wirtschaftsgütern.

  • Scheinbestandteile: Diese entstehen, wenn bewegliche Wirtschaftsgüter vorübergehend in ein Gebäude eingebaut werden. Die Einfügung kann durch den Mieter oder den Vermieter erfolgen. Die Abschreibung erfolgt nach § 7 Abs. 1 und 2 EStG.

  • Ladeneinbauten: Hierzu gehören z.B. Schaufenstereinlagen, Gaststätteneinbauten, Schalterhallen von Kreditinstituten.

  • Mietereinbauten: Sind in der Bilanz des Mieters zu aktivieren, wenn der Mieter die Herstellungskosten gezahlt hat.

  • sonstige selbstständige Gebäudeteile: Abschreibung erfolgt nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG.

Unselbstständige Gebäudeteile: Ein Gebäudeteil ist unselbstständig, wenn der Teil des Gebäudes der eigentlichen Gebäudenutzung dient. Unselbstständige Gebäudeteile sind auch räumlich vom Gebäude getrennt errichtete Baulichkeiten, die in einem engen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen. Ohne diese Baulichkeit würde das Gebäude unvollständig erscheinen. Typische unselbstständige Gebäudeteile sind: Bäder, Duschen, Heizungsanlagen, Fahrstühle, Umzäunungen oder Garagen eines Wohngebäudes.

Gesetze und Urteile (Quellen)

R 7.1 Abs. 3 EStR

R 7.1 Abs. 4 EStR

H 7.1 EStH

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