Rechtsanwaltskosten
Stehen Aufwendungen für einen Rechtsanwalt mit der Erzielung von Einkünften im Zusammenhang, so können diese Kosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben gelten gemacht werden.
Beispiel:
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Ein Steuerpflichtiger klagt gegen eine Entlassung (Arbeitsrechtsstreit). Die Kosten für den Rechtsanwalt gehören zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.
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Die Eigentümer einer Mietswohnung klagen gegen einen Mieter, da er in der Wohnung erhebliche Schäden hinterlassen hat. Diese Kosten sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig.
Keine Werbungskosten liegen vor, wenn die Kosten für den Rechtstreit bzw. für den Rechtsanwalt durch eine Rechtsschutzversicherung erstattet werden.
Arbeitsmittel: So maximieren Sie den Werbungskostenabzug
Computer, Fachliteratur, Büromöbel, Aktentasche, Telefon oder Handy, Büromaterial oder Berufskleidung, fast jeder nutzt das eine oder andere davon beruflich. Im Fachjargon werden sie deshalb "Arbeitsmittel" genannt. Die Kosten hierfür sind komplett absetzbar, wenn diese Gegenstände zu mindestens 90 % beruflich genutzt werden. Das heißt im Umkehrschluss: Ab einer 10 %igen privaten Mitbenutzung fallen die Anschaffungskosten in Höhe des privaten Nutzungsanteils steuerlich unter den Tisch. Allerdings gelten für einige teils beruflich, teils privat genutzte Gegenstände wie z. B. Computer, Telefon und Internet Sondervorschriften für die Aufteilung der Kosten.