Mitarbeiterbeteiligungen

Mit einer Mitarbeiterbeteiligung (Stock-Options) gewährt eine Aktiengesellschaft ihren Arbeitnehmern ein Bezugsrecht auf unternehmenseigene Aktien. Mit seinem Urteil vom 20.11.2008 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass vom Arbeitgeber eingeräumte handelbare Aktienoptionsrechte erst beim Bezug der Aktien steuerpflichtiger Arbeitslohn sind. Damit liegt erst bei Ausübung der Option ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Als Zuflusszeitpunkt des geldwerten Vorteils aus der Ausübung eines Aktienoptionsrechts gilt der Tag, an dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum verschafft. Das ist der preisgünstige Erwerb der Aktien nach Ausübung der Option. Also ist der Termin der Ausbuchung aus dem Depot des Unternehmens (Überlassender oder Erfüllungsgehilfe) maßgebend. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kurse zwischen der Optionsausübung und der Ausbuchung aus dem Depot des Unternehmens gestiegen oder gefallen sind.

Das seit 2009 geltende Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz sieht neue Förderanreize vor, um die Belegschaft stärker am Erfolg des eigenen Unternehmens zu beteiligen. Danach können Beschäftigte von ihrer Firma direkte Anteile am eigenen Unternehmen oder auch indirekte Beteiligungen über Mitarbeiterfonds von jährlich bis zu 360,– € steuer- und abgabenfrei erhalten. Mit den »Gesetz zur steuerlichen Umsetzung von EU-Vorgaben« wurde die Steuerbefreiung auch auf Entgeltsumwandlungen ausgeweitet. Diese Änderung gilt ab 02.04.2009.

Die Steuerfreiheit kann beim unterjährigen Arbeitgeberwechsel oder bei parallelen Arbeitsverhältnissen mehrfach in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass die Vermögensbeteiligung zusätzlich zu ohnehin geschuldeten Leistungen gewährt wird. Somit darf die Beteiligung nicht auf bestehende oder künftige Lohnansprüche angerechnet werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die Förderung zumindest allen Arbeitnehmern offen steht, die mindestens ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind (§ 3 Nr. 39 S. 2 Buchst. b EStG).

Die lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer erörtert das BMF-Schreiben vom 08.12.2009, IV C 5 - S 2347/09/10002.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 20.06.2001, VI R 105/99

BFH 20.11.2008, VI R 25/05

BFH 23.6.2005, VI R 10/03

§ 3 Nr. 39 EStG

§ 8 EStG

§ 11 Abs. 1 EStG

§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG

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