Spekulationsgeschäfte

Rechtslage seit 01.01.2009:

Die Veräußerung von Wertpapieren unterliegt der Abgeltungssteuer. Eine Spekulationssteuer wird nicht mehr erhoben. Für Immobilien gilt weiterhin die Spekulationsbesteuerung, wenn die Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb verkauft wird. Zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigenheime sind weiterhin von dieser Besteuerung ausgeschlossen, sofern sie zwischen Anschaffung/Fertigstellung und Veräußerung bzw. im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich privat genutzt wurden.

Für Spekulationsgeschäfte gilt eine Steuerfreigrenze von 600,– €.

Rechtslage bis 31.12.2008:

Mit dem Steuerentlastungsgesetz wurde der Begriff »Spekulationsgeschäft« abgeschafft und hierfür der Begriff »private Veräußerungsgeschäfte« eingeführt. Werden Grundstücke bzw. Immobilien oder Kapitalanlagen innerhalb bestimmter Fristen veräußert, so kann bei Unterschreitung der gesetzlichen Fristen eine Besteuerung ausgelöst werden.

Erfolgt die Veräußerung von Immobilien bis zu 10 Jahre nach dem Erwerb, löst dies eine Besteuerung des erzielten Veräußerungsgewinns (Spekulationsgewinns) aus. Vom steuerpflichtigen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften können Werbungskosten abgezogen werden. Zu den Werbungskosten gehören zum Beispiel Bankspesen, Maklercourtage und Kreditzinsen.

Wertpapier-Spekulationsgeschäfte in den Jahren 1997 und 1998:

Nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes waren Spekulationsgeschäfte in den Jahren 1997 und 1998 steuerpflichtig. Mit Urteil vom 09.03.2004 hat das Bundesverfassungsgericht die Spekulationssteuer auf Aktienverkäufe jedoch für verfassungswidrig und sogar für nichtig erklärt. Diese Gewinne aus Aktienverkäufen, die innerhalb der damals geltenden Spekulationsfrist von 6 Monaten erwirtschaftet wurden, sind daher nicht zu versteuern. Falls Spekulationsgewinne gegenüber dem Finanzamt erklärt wurden, können diese zurück gefordert werden. Zudem muss das Finanzamt Erstattungszinsen von 6 % zahlen. Die Rückforderung der gezahlten Spekulationssteuer auf Wertpapierverkäufe ist aber nur möglich, wenn der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, insofern er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Wurden Spekulationsgewinne verheimlicht, liegt aufgrund des Urteils keine Steuerhinterziehung vor.

In Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind auch Verluste aus Wertpapier-Spekulationsgeschäften nicht mehr anzuerkennen. Dies hatte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 14.07.2004, IX R 13/01 bestätigt.

Wertpapier-Spekulationsgeschäfte ab 1999:

Aufgrund des Urteils des Finanzgerichts Brandenburg (Aktenzeichen: 3V974/04) vom 24.05.2004 bestehen nun auch an der Spekulationssteuer ab 1999 verfassungsrechtliche Zweifel.

Bis zur endgültigen richterlichen Entscheidung gelten folgende Bestimmung des Einkommensteuergesetzes: Bei Kapitalanlagen (zum Beispiel: Aktien, Terminanlagen, Fonds, Devisengeschäfte) wird bei einer Veräußerung innerhalb von 12 Monaten eine Besteuerung ausgelöst. Kauft zum Beispiel ein Kapitalanleger am 05.05.2002 Aktien, so kann er diese erst am 06.05.2003 wieder steuerfrei veräußern. Die in einem Veranlagungsjahr erzielten Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sind erst bei Überschreitung der Freigrenze von 512,– € steuerpflichtig.

Zu beachten ist, dass ab 2002 bei Aktienanlagen nur noch 50 % der Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuert werden, da dann das Halbeinkünfteverfahren greift. Da die Freigrenze unverändert 512,– € beträgt, bleiben damit ab 2002 Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bis zu 1.023,99 € steuerfrei. Wird der Grenzwert erreicht und ein Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften von insgesamt 1.024,– € erzielt, so muss die Hälfte dieses Gewinns mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden.

Zu Zweifelsfragen bei der Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgeschäften) nimmt das BMF-Schreiben vom 25.10.2004 Stellung. Unter anderem wird auf den Anschaffungszeitpunkt von Wertpapieren, die Anschaffung von Aktien durch Wandel-, Options-, Umtausch- und Aktienanleihen, die Anschaffung von Aktien durch Ausübung von Arbeitnehmer-Optionen sog. »stockoptions«), Aktiensplit, den Bezug von Bonus-Aktien, die Veräußerung und Ausübung von Teilrechten bei einer Kapitalerhöhung, den Tausch von Wertpapieren und auf Umwandlungsvorgänge eingegangen.

Wurden Aktien eines Unternehmens zu verschiedenen Zeitpunkten gekauft aber im gleichen Depot verwahrt, dann kommt bei der Berechnung des Spekulationsgewinns ab 2004 das Fifo-Prinzip zur Anwendung (= »EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz«). (Fifo-Prinzip bedeutet: Die zuerst gekauften Aktien gelten als zuerst verkauft.) Bisher war der Spekulationsgewinn nach der Durchschnittsmethode zu berechnen.

Veräußert ein Aktionär Wertpapiere um noch am selben Tag die gleiche Art und Anzahl zu kaufen, dann wird der hierbei entstandene Kursverlust nicht als Spekulationsverlust anerkannt, da ein Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten vorliegt (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 14.9.2006, Aktenzeichen: 5 K 286/03).

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 23 EStG

Der Begriff »Spekulationsgeschäfte« wird im allgemeinen Sprachgebrauch gleichbedeutend mit »Private Veräußerungsgeschäfte« verwendet.

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