AktienÜberlassung

Rechtslage seit 01.01.2009

Erhält ein Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt Aktien, Genussscheine oder sonstige Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers kommt ein steuer- und abgabenfreier Höchstbetrag in Höhe von 360,– € zur Anwendung. Arbeitnehmer haben die Wahl die Vermögensbeteiligungen durch Entgeltumwandlung oder zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn zu erwerben. Berechtigt sind alle Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis bei Abgabe des Verkaufsangebotes durch den Arbeitgeber mindestens ein Jahr besteht.

Rechtslage bis 31.12.2008

Bei verbilligter oder unentgeltlicher Überlassung von Aktien durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer bleibt der erzielte geldwerte Vorteil in einem begrenzten Umfang steuerfrei. Die Steuerfreiheit wird erlangt, wenn der geldwerte Vorteil nicht den halben Börsenkurs der überlassenen Aktie übersteigt und der im Jahr erziele geldwerte Vorteil höchstens 135,– € beträgt. Der geldwerte Vorteil der diesen Grenzwert übersteigt, ist als Arbeitslohn zu erfassen und somit steuerpflichtig. Zur Berechnung des geldwerten Vorteil wird der niedrigste amtliche Börsenkurs am Tag des Überlassungsbeschlusses herangezogen.

Die Steuerfreiheit kann bei Überlassung von Belegschaftsaktien (Aktien des eigenen Unternehmens) sowie von Aktien fremder Unternehmen erreicht werden. Aktien fremder Unternehmen werden jedoch nur begünstigt, wenn sie an der deutschen Börse zum amtlichen Handel, zum geregelten Markt oder zum Freiverkehr zugelassen sind. Eine steuerliche Begünstigung wird auch erreicht, falls der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Anteile an einem Aktienfonds überlässt.

Gesetze und Urteile (Quellen)

Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz v. 07.03.2009

§ 3 Nr. 39 EStG

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