Lohnveredlung
Zu einer Lohnveredlung kommt es, wenn bei einer Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes der Auftraggeber den Gegenstand zum Zweck der Bearbeitung oder Verarbeitung in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder zu diesem Zweck in diesem Gebiet erworben hat. Zudem muss der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet haben. Eine Werklieferung darf nicht vorliegen.
Eine Lohnveredelung an einem Gegenstand der Ausfuhr ist von der Umsatzsteuer befreit.
Steuerbefreit ist die Lohnveredelung nur, wenn die Be- und Verarbeitung im Inland ausgeführt wurde und somit steuerbar war. Dabei kann der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand durch weitere Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein. Bei mehrfacher Be- und Verarbeitung muss der Auftrag hierfür durch den Auftraggeber erteilt werden. In der Folge sind alle beauftragten Lohnveredler für diesen Gegenstand steuerfrei (Umsatzsteuer) tätig.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 7 UStG
§ 4 Nr. 1a UStG
Umsatzsteuer später zahlen und liquide bleiben
Wenn Sie als Unternehmer einem Kunden etwas verkaufen oder eine Dienstleistung erbringen, müssen Sie normalerweise die Umsatzsteuer im Rahmen Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung bereits dann anmelden und zahlen, wenn Sie die Leistung erbracht haben. Wann Ihr Kunde die Rechnung und damit auch die Umsatzsteuer bezahlt, spielt keine Rolle. In diesem Fall spricht man von der Sollversteuerung oder Sollbesteuerung.