Liquidation
Im Rahmen einer Liquidation können für die Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Gewerbebetrieb oder steuerfreie private Vermögenszuflüsse entstehen.
Einkünfte aus Kapitalvermögen:
Resultieren Auflösungserträge aus der Realisierung stiller Reserven oder aus der Ausschüttung bisher einbehaltener Gewinne, dann liegen Kapitaleinkünfte vor.
Diese Einkünfte entstehen zum Beispiel bei der Auflösung einer wesentlichen Beteiligung (Kapitalbeteiligung beträgt mindestens 1 %) durch die Rückzahlung der Einlagen oder des Nennkapitals. Eine Steuerpflicht entsteht, wenn die Beteiligung nicht länger als fünf Jahre gehalten und ein Veräußerungsgewinn erzielt wurde. In den meisten Fällen entsteht jedoch ein Veräußerungsverlust. Dieser kann steuerlich geltend gemacht werden.
Private Vermögenszuflüsse:
Liegt keine wesentliche Beteiligung vor oder wurde die Haltefrist von fünf Jahren überschritten, liegen private Vermögenszuflüsse vor. Diese Gewinne sind steuerfrei. Ein eventueller Verlust kann steuerlich nicht geltend gemacht werden.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 17 EStG
§ 20 EStG

Praxiswissen Arbeitgeber
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