Liquidation
Im Rahmen einer Liquidation können für die Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Gewerbebetrieb oder steuerfreie private Vermögenszuflüsse entstehen.
Einkünfte aus Kapitalvermögen:
Resultieren Auflösungserträge aus der Realisierung stiller Reserven oder aus der Ausschüttung bisher einbehaltener Gewinne, dann liegen Kapitaleinkünfte vor.
Diese Einkünfte entstehen zum Beispiel bei der Auflösung einer wesentlichen Beteiligung (Kapitalbeteiligung beträgt mindestens 1 %) durch die Rückzahlung der Einlagen oder des Nennkapitals. Eine Steuerpflicht entsteht, wenn die Beteiligung nicht länger als fünf Jahre gehalten und ein Veräußerungsgewinn erzielt wurde. In den meisten Fällen entsteht jedoch ein Veräußerungsverlust. Dieser kann steuerlich geltend gemacht werden.
Private Vermögenszuflüsse:
Liegt keine wesentliche Beteiligung vor oder wurde die Haltefrist von fünf Jahren überschritten, liegen private Vermögenszuflüsse vor. Diese Gewinne sind steuerfrei. Ein eventueller Verlust kann steuerlich nicht geltend gemacht werden.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 17 EStG
§ 20 EStG
Geschäftswagen: Privaten Kostenanteil über das Fahrtenbuch ermitteln
Nutzt ein Selbstständiger seinen Pkw zu mehr als 50 % betrieblich, so muss er die private Nutzung nach der 1 %-Methode versteuern. Dieses pauschale Verfahren kann jedoch zu weit überhöhten Privatanteilen führen. Solch ungerechten Ergebnissen entgehen Sie nur, indem Sie ein Fahrtenbuch führen, das vom Finanzamt als ordnungsgemäß eingestuft wird. Dann wird die private Nutzung nicht pauschal, sondern mit den auf die Privatfahrten tatsächlich entfallenden Kfz-Kosten angesetzt.