Investmentfonds / thesaurierend
Nicht jeder Investmentfonds schüttet am Ende eines Wirtschaftsjahres die erzielten Erträge an die Anteilseigner aus. Werden die Erträge einbehalten, so spricht man von thesaurierenden Investmentfonds. Bei diesen Investmentfonds kann trotz vorliegendem Freistellungsauftrag die Besteuerung nicht verhindert werden, da die einbehaltenen Erträge, die dem Anleger (noch) nicht zugeflossen sind, der Kapitalertragsteuer unterworfen werden müssen. Eine Verrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer mit der zu zahlenden Einkommensteuer ist erst im Rahmen der jährlichen Veranlagung zur Einkommensteuer möglich.
In seltenen Fällen, bei langanhaltend schlechter Marktlage, kann ein Investmentfonds auch negative Erträge erzielen. Werden Verluste ausgewiesen, so sind die Aufwendungen (zum Beispiel: Verwaltungskosten, Depotgebühren) des Investmentfonds höher als die erzielten Erträge. Diese Verluste kann der Anleger mit anderen steuerpflichtigen Kapitalerträgen verrechnen. Reichen die Kapitalerträge nicht aus, um den entstandenen Verlust auszugleichen, so kann der verbleibende Verlust mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§§ 43 ff. EStG

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