Immobilienfonds

Immobilienfonds investieren zu einem großen Teil in gewerbliche Büroimmobilien oder Einzelhandelsobjekte und erzielen ihre Erträge vorrangig aus Mieteinnahmen sowie Veräußerungsgewinnen (Verkauf von Immobilienbesitz). Einnahmen eines Immobilienfonds, die aus Zinsen, Dividenden und Mieteinnahmen stammen, sind als Kapitaleinnahmen steuerpflichtig. Diese Erträge unterliegen der Abgeltungsteuer und werden direkt vom Kreditinstitut an das Finanzamt abgeführt. Hierbei wird der volle Ertrag mit einer Kapitalertragsteuer von 25 % belastet. Liegt dem Kreditinstitut eine Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vor, muss keine Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abgeführt werden.

Offene Immobilienfonds sind einer der Gewinner der Systemumstellung auf die Abgeltungsteuer 2009. Sie behalten die Spekulationsfrist von zehn Jahren, sodass die Manager heimische Büro- oder Einkaufsparks nach Ablauf der Haltefrist weiterhin steuerfrei verkaufen können. Noch besser sieht es aus, wenn der Fonds auf Immobilien jenseits der Grenze setzt. Die dort erzielten Mietüberschüsse und realisierten Verkaufsgewinne waren auch bis 2008 schon im Inland steuerfrei. Allerdings belasteten diese Einkünfte als so genannter Progressionsvorbehalt den Steuersatz für das übrige Einkommen des Anlegers wie Lohn oder Renten. Diese Hinzurechnung entfällt. Ab 2009 interessiert sich der Fiskus für Mieten und Verkaufsgewinne jenseits der Grenze überhaupt nicht mehr.

Immobilienfonds gehören nicht zu den steuerbegünstigten Vermögensbeteiligungen (§§ 3 Nr. 39). Bei einer Anlage in Immobilienfonds kann daher der Arbeitnehmer keine vermögenswirksamen Leistungen und auch keine Arbeitnehmer-Sparzulage erhalten.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§§ 43 ff. EStG

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