Haftung des Geschäftsführers

Die Haftung des Geschäftsführers erstreckt sich auf das Innenverhältnis und auf das Außenverhältnis.

Im Innenverhältnis können sich Haftungsansprüche gegenüber der Gesellschaft oder den Gesellschaftern ergeben. Im Außenverhältnis besteht eine Haftung gegenüber Dritten, wie Gläubigern oder öffentlichen Institutionen.

Innenverhältnis

  • Gesellschaft: Schadensersatzansprüche aufgrund schuldhafter Verletzung der Sorgfaltspflicht, Ansprüche aus schuldhafter Unterlassung des Insolvenz- oder Vergleichsantrags, Ansprüche aus falschen Angaben bei Gründung der Gesellschaft oder bei Kapitalerhöhung sowie Haftung aufgrund unerlaubter Handlungen des Geschäftsführers (z.B. Untreue).

  • Gesellschafter: Haftungsansprüche entstehen bei verbotener Auszahlung von Stammkapital und Ausschüttungen.

Außenverhältnis

  • gegenüber Dritten: Kommt nur selten in Betracht, zum Beispiel bei Verschulden bei Vertragsverhandlungen oder bei falscher Firmierung.

  • gegenüber öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen;

  • Steuerrechtliche Verpflichtungen: Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, Aufbewahrungspflichten und die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung;

  • Sozialversicherungsrechtliche Pflichten: ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge;

  • Haftung bei Verletzung von Immaterialgüterrechten: zum Beispiel Wettbewerbsrechten.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 34 AO

§ 43 GmbHG

§ 64 GmbHG

§ 11 GmbHG

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