Gutschrift
Im Gegensatz zu einer Rechnung stellt der Leistungsempfänger und nicht der Leistende eine Gutschrift aus. Die Gutschrift gilt auch als Rechnung und ist anzuerkennen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
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Der leistende Unternehmer (Empfänger der Gutschrift) muss zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung berechtigt sein.
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Zwischen dem Aussteller und dem Empfänger der Gutschrift muss Einverständnis darüber bestehen, dass mit einer Gutschrift über die Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird.
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Die Gutschrift muss die gleichen Angaben enthalten wie eine Rechnung.
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Die Gutschrift muss dem leistenden Unternehmer zugeleitet worden sein.
Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, wenn der Empfänger dem in ihr enthaltenen Steuerausweis widerspricht. Widerspricht der Gutschriftsempfänger dem zu hohen Steuerausweis nicht, so schuldet er den zu hohen Betrag.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 14 Abs. 5 UStG
A 14.3 UStAE
Umsatzsteuer später zahlen und liquide bleiben
Wenn Sie als Unternehmer einem Kunden etwas verkaufen oder eine Dienstleistung erbringen, müssen Sie normalerweise die Umsatzsteuer im Rahmen Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung bereits dann anmelden und zahlen, wenn Sie die Leistung erbracht haben. Wann Ihr Kunde die Rechnung und damit auch die Umsatzsteuer bezahlt, spielt keine Rolle. In diesem Fall spricht man von der Sollversteuerung oder Sollbesteuerung.