Gutschrift
Im Gegensatz zu einer Rechnung stellt der Leistungsempfänger und nicht der Leistende eine Gutschrift aus. Die Gutschrift gilt auch als Rechnung und ist anzuerkennen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
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Der leistende Unternehmer (Empfänger der Gutschrift) muss zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung berechtigt sein.
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Zwischen dem Aussteller und dem Empfänger der Gutschrift muss Einverständnis darüber bestehen, dass mit einer Gutschrift über die Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird.
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Die Gutschrift muss die gleichen Angaben enthalten wie eine Rechnung.
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Die Gutschrift muss dem leistenden Unternehmer zugeleitet worden sein.
Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, wenn der Empfänger dem in ihr enthaltenen Steuerausweis widerspricht. Widerspricht der Gutschriftsempfänger dem zu hohen Steuerausweis nicht, so schuldet er den zu hohen Betrag.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 14 Abs. 5 UStG
A 14.3 UStAE
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Vorsteuerabzug aus Rechnungen: Gezahlte Umsatzsteuer zurückbekommen
Wenn Sie umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, ist Ihnen der Vorsteuerabzug gestattet. Das bedeutet, dass Sie in Ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen und / oder Ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Ihnen von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen dürfen. Durch Verrechnung mit der von Ihnen zu zahlenden Umsatzsteuer mindern Sie entweder Ihre Umsatzsteuer-Zahllast oder bekommen einen Vorsteuerüberschuss vom Finanzamt erstattet.