Grunderwerbsteuer / Änderung des Gesellschafterbestandes
Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar, indem mindestens 95 % der Anteile (ab 1.7.2021: 90%) auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als eine Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft. Daher fällt, wenn die 95 %-Marke (ab 1.7.2021: 90%) erreicht wird, Grunderwerbsteuer an. Bei der Ermittlung des Prozentsatzes bleibt der Erwerb von Anteilen durch den Tod eines Gesellschafters außer Betracht.
Auch eine Kapitalerhöhung kann zur Änderung des Gesellschafterbestandes führen und damit Grunderwerbsteuer auslösen.
Werden Anteile an verschiedenen Gesellschaften im Rahmen einer Anteilsvereinigung auf eine andere Gesellschaft übertragen, so löst dieser Vorgang ebenfalls Grunderwerbsteuer aus, wenn das übertragene Vermögen auch Grundstücke umfasste (Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.12.2004, Aktenzeichen: II R 10/02, NV).
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 1 GrEStG
Die Miete erhöhen: kurz&konkret!
Mieterhöhungen im laufenden Mietverhältnis sind immer problematisch, weil der Mieter dann durch die neue Miete finanziell höher belastet wird als von ihm beim Beginn des Mietverhältnisses kalkuliert wurde. Andererseits hat der Vermieter ein Interesse daran, eine marktgerechte Miete für eine Wohnung zu erzielen. Vor allem dann, wenn die Miete nicht mehr der ortsüblichen Miete entspricht oder die Wohnung modernisiert wurde, stellt sich dem Vermieter die Frage, in welchem Umfang mit einer Mieterhöhung die Miete erhöht werden kann und welchen inhaltlichen und formellen Anforderungen die Mieterhöhungserklärung entsprechen muss. Mit einer allgemeinen Begründung wie »Die Kosten sind stark gestiegen« oder »Es sind viele Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten angefallen« kann eine Mieterhöhung vom Vermieter jedenfalls nicht vorgenommen werden. Eine Mieterhöhung im laufenden Mietverhältnis ist für den Vermieter vielmehr nur im Rahmen der im gesetzlichen Mietrecht vorgegebenen Möglichkeiten zulässig.