Grunderwerbsteuer / Änderung des Gesellschafterbestandes

Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar, indem mindestens 95 % der Anteile (ab 1.7.2021: 90%) auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als eine Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft. Daher fällt, wenn die 95 %-Marke (ab 1.7.2021: 90%) erreicht wird, Grunderwerbsteuer an. Bei der Ermittlung des Prozentsatzes bleibt der Erwerb von Anteilen durch den Tod eines Gesellschafters außer Betracht.

Auch eine Kapitalerhöhung kann zur Änderung des Gesellschafterbestandes führen und damit Grunderwerbsteuer auslösen.

Werden Anteile an verschiedenen Gesellschaften im Rahmen einer Anteilsvereinigung auf eine andere Gesellschaft übertragen, so löst dieser Vorgang ebenfalls Grunderwerbsteuer aus, wenn das übertragene Vermögen auch Grundstücke umfasste (Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.12.2004, Aktenzeichen: II R 10/02, NV).

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 1 GrEStG

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #