Gewinnrücklagen
Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Ergebnis eines Unternehmens gebildet wurden. Gewinnrücklagen können aufgrund des Gesellschaftsvertrages oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gebildet werden. Gewinnrücklagen werden in der Bilanz als ein Bestandteil des Eigenkapitals ausgewiesen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 272 HGB
Scheinselbstständigkeit: Kriterien und Rechtsfolgen
Als Selbstständiger sollten Sie das Thema Scheinselbstständigkeit stets im Blick haben, und zwar aus zwei Perspektiven.