Gewinnausschüttung
Zu den Gewinnausschüttungen zählen unter anderem: Dividenden aus Aktienbesitz, aus dem Besitz von Anteilen an einer GmbH oder Gewinnanteile an einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft (§ 20 EStG).
Zu einer Gewinnausschüttung kann es aufgrund eines Gewinnverteilungsbeschlusses kommen oder aufgrund der Erzielung eines Vermögensvorteils, der seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Im ersten Fall liegt eine offene Gewinnausschüttung, im zweiten Fall eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Gewinnausschüttungen sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen und unterliegen der Einkommensteuer.
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist gemäß § 44a Einkommensteuergesetz als Werbungskosten ein Betrag von 801,– € abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 1.602,– € gewährt.

Die Erbschaft
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