Gesellschafter-Geschäftsführer

Wird der Gesellschafter einer GmbH als Geschäftsführer für die GmbH tätig, so nimmt er die Position eines Gesellschafter-Geschäftsführers ein. Der Gesellschafter steht dann in einem abhängigen Arbeitsverhältnis und erzielt Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit.

Die Vergütungen, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer für seine Tätigkeit erhält, müssen angemessen sein und einem Fremdvergleich standhalten. Danach ist zu prüfen, ob auch ein fremder Geschäftsführer, der keine Beteiligung an der GmbH hält, diese Entlohnung für seine Tätigkeit erhalten hätte.

Bei der Überprüfung der Angemessenheit des Geschäftsführergehalts werden folgende Gehaltsbestandteile mit berücksichtigt:

Dabei müssen die einzelnen Gehaltsbestandteile sowie die Gesamtvergütung angemessen sein. Damit die Vergütungen des Gesellschafter-Geschäftsführers als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, muss zuvor ein Anstellungsvertrag abgeschlossen werden. In diesem muss klar und eindeutig formuliert werden, welche Vergütungen der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält. Fehlen diese Vereinbarungen, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Können Gesellschafter-Geschäftsführer aus betrieblichen Gründen keinen Urlaub nehmen, ist eine Entschädigungszahlung für entgangenen Urlaubsanspruch möglich (Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.01.2004, I R 50/03).

Eine Verdopplung des Gehalts des Gesellschafter-Geschäftsführers innerhalb von zweieinhalb Monaten wird als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilt, wenn im Anstellungsvertrag keine kontinuierliche Gehaltsanpassung entsprechend der Ertragslage vereinbart worden war (Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.04.2005, I R 27/04).

Bei Vermietung einer aufwendig renovierten Immobilie an den Gesellschafter-Geschäftsführer muss die Miete angemessen sein. Liegt die Miete unter der sogenannten Kostenmiete, wird der Differenzbetrag als verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2005, 6 K 1200/05 K, F).

Einkünfte aus Beratungsleistungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers sind nicht selbstständige Einkünfte. Vorausgesetzt, die Leistungen dienen der Verwirklichung des Gesellschaftszwecks der GmbH (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 12.12.2006, 15 K 20285/04).

Der GmbH-Geschäftsführer haftet auch bei Insolvenz der GmbH für die Abführung der Lohnsteuer (Bundesfinanzhof, Urteil vom 5.6.2007, VII R 65/05).

Wird im Arbeitsvertrag zwischen GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer auf die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung verzichtet, liegt in der Höhe der Geschäftsführervergütung eine verdeckte Gewinnausschüttung vor (Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4.3.2008, 3 V 808/07).

Die gesamte Geschäftsführervergütung wird zur verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die GmbH vertraglich auf das Recht einer ordentlichen Kündigung ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer verzichtet (Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.07.2009, I B 26/09).

Das Finanzamt prüft die Angemessenheit von Geschäftsführervergütungen anhand von unternehmensinternen Daten sowie eines Fremdvergleichs. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, nimmt es einen Bewertungsabschlag vor (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.12.2007, 12 K 8396/05 B).

Eine aufgrund des Todes eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers ausgezahlte Hinterbliebenenversicherung ist beim Begünstigten erbschaftsteuerpflichtig (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23.2.2010, 11 K 498/07).

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 06.06.2002, V R 43/01

BFH 28.01.2004, I R 50/03

BFH 06.04.2005, I R 27/04

FG Düsseldorf 18.10.2005, 6 K 1200/05 K, F

Niedersächsisches FG 12.12.2006, 15 K 20285/04

BFH 05.06.2007, VII R 65/05

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4.3.2008, 3 V 808/07

BFH 27.07.2009, I B 26/09

FG Berlin-Brandenburg 12.12.2007, 12 K 8396/05 B

FG Baden-Württemberg 23.02.2010, 11 K 498/07

§ 3 Nr. 62 EStG

§ 6a EStG

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