Verdeckte Gewinnausschüttung

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und die nicht auf einen Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Kommt es zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wird diese Vermögensminderung bei der Kapitalgesellschaft steuerrechtlich nicht anerkannt. In der Folge erhöht sich der steuerrechtliche Gewinn der Kapitalgesellschaft um die verdeckte Gewinnausschüttung.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt unter anderem in folgenden Fällen vor:

  • ein Gesellschafter erhält für seine Geschäftsführertätigkeit ein unangemessen hohes Gehalt;

  • eine Gesellschaft zahlt ihren Gesellschafter neben einem angemessenen Gehalt eine besondere Umsatzvergütung;

  • ein Gesellschafter erhält von seiner Gesellschaft ein Darlehen zinslos oder zu einem unangemessen niedrigen Zinssatz;

  • ein Gesellschafter gibt seiner Gesellschaft ein Darlehen zu einem unangemessen hohen Zinssatz;

  • ein Gesellschafter verkauf Aktien an seine Gesellschaft zu einem Preis, der nicht dem Kurswert der Aktie entspricht;

  • ein Gesellschafter liefert oder erwirb von der Gesellschaft Waren oder Wirtschaftsgüter zu einem ungewöhnlichen Preis oder erhält Preisnachlässe bzw. Rabatte.

Das BMF-Schreiben vom 29.9.2005 geht auf die Änderung von Steuerbescheiden bei Kapitalgesellschaften und ihren Anteilseignern infolge einer verdeckten Gewinnausschüttung ein.

Häufig werden Tätigkeitsvergütungen des Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttung klassifiziert. Daher sollte insbesondere die Angemessenheit des Geschäftsführergehalts überprüft werden. Näher Informationen hierzu finden Sie unter dem lexikalischen Eintrag Gesellschafter-Geschäftsführer .

Gesetze und Urteile (Quellen)

R 31 KStR

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