Fördergebietsgesetz
Das Fördergebietsgesetz ermöglicht befristete Sonderabschreibungen für Herstellungskosten und Anschaffungskosten von beweglichen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens und von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens und des Privatvermögens, wenn diese Investitionen vor dem 01.01.1999 abgeschlossen worden sind. Des Weiteren werden durch eine Begünstigung nachträglicher Herstellungsarbeiten, Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen im betrieblichen Bereich und an Gebäuden gefördert. Zudem wird im Rahmen des Fördergebietsgesetzes im eingeschränkten Umfang die Bildung steuerfreier Rücklagen zur Förderung von Investitionen im betrieblichen Bereich ermöglicht. Auch Aufwendungen für selbst genutzte Wohnungen können als Sonderausgaben begünstigt sein. Die Vergünstigungen gelten für das Fördergebiet (neue Bundesländer).
Durch die Förderung begünstigt ist die Gesellschaft. Daher verliert ein ausscheidender Gesellschafter seinen Anspruch auf Förderung, da eine anteilige Zurechnung bei ihm nicht mehr erfolgen kann. Ein neu eintretender Gesellschafter kann nur die Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen, die der ausgeschiedene Gesellschafter noch nicht vollständig ausgeschöpft hat. Eine Zurechnung der Förderungen hat zeitanteilig zu erfolgen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
FördG
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Wer Immobilieneigentum besitzt, kennt sicherlich die Sorge, dass das Eigentum durch Naturgewalten oder andere Einflüsse zerstört werden könnte. Diese Sorge ist aber keine neue. An bayerischen Höfen liest man heute noch den Wunsch nach Unversehrtheit von Haus und Hof: »O heiliger Sankt Florian, verschon' mein Haus, zünd' andre an.« Mit den Folgen des Klimawandels nehmen solche Sorgen für viele zu.