Fördergebietsgesetz
Das Fördergebietsgesetz ermöglicht befristete Sonderabschreibungen für Herstellungskosten und Anschaffungskosten von beweglichen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens und von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens und des Privatvermögens, wenn diese Investitionen vor dem 01.01.1999 abgeschlossen worden sind. Des Weiteren werden durch eine Begünstigung nachträglicher Herstellungsarbeiten, Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen im betrieblichen Bereich und an Gebäuden gefördert. Zudem wird im Rahmen des Fördergebietsgesetzes im eingeschränkten Umfang die Bildung steuerfreier Rücklagen zur Förderung von Investitionen im betrieblichen Bereich ermöglicht. Auch Aufwendungen für selbst genutzte Wohnungen können als Sonderausgaben begünstigt sein. Die Vergünstigungen gelten für das Fördergebiet (neue Bundesländer).
Durch die Förderung begünstigt ist die Gesellschaft. Daher verliert ein ausscheidender Gesellschafter seinen Anspruch auf Förderung, da eine anteilige Zurechnung bei ihm nicht mehr erfolgen kann. Ein neu eintretender Gesellschafter kann nur die Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen, die der ausgeschiedene Gesellschafter noch nicht vollständig ausgeschöpft hat. Eine Zurechnung der Förderungen hat zeitanteilig zu erfolgen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
FördG
Hausverkauf: Wann der Staat die Hand aufhält
Wenn Sie Ihre Immobilie veräußern, hängt die Steuerpflicht davon ab, wie Sie Haus oder Wohnung in den letzten Jahren vor dem Verkauf genutzt haben: Verkaufen Sie eine vermietete Immobilie innerhalb den zehn Jahren nach der Anschaffung, fällt auf den Veräußerungsgewinn Steuer an. Anders sieht es bei selbst genutzten Gebäuden aus: Die dürfen Sie unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei verkaufen.