Feuerschutzsteuer

Mit der Feuerschutzsteuer sollen der vorbeugende Brandschutz und das Feuerlöschwesen gefördert werden. Sie wird seit dem 01.07.2010 nicht mehr von den Finanzämtern der Länder, sondern vom Bundeszentralamt für Steuern verwaltet. Die Erträge fließen aber weiterhin den Ländern zu.

Die Feuerschutzsteuer wird nur bei bestimmten Versicherungen erhoben. Steuerschuldner ist das Versicherungsunternehmen.

Bei kombinierten Versicherungen wie Hausratversicherung und Gebäudeversicherung, bei denen die Versicherungsprämie zum Teil auf die Absicherung von Gefahren durch Feuer entfällt, gilt nicht das gesamte Versicherungsentgelt als Bemessungsgrundlage. Auch der Steuersatz ist je nach Versicherung unterschiedlich hoch.

Versicherung

Bemessungsgrundlage

Steuersatz

Feuerversicherungen einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen

40 % des Versicherungsentgelts

22 %

Wohngebäudeversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können

14 % des Gesamtbetrages des Versicherungsentgelts

19 %

Hausratversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können

15 % des Gesamtbetrages des Versicherungsentgelts

19 %

Versicherungen, die nicht hier genannt sind, unterliegen nicht der Feuerschutzsteuer, auch wenn sie teilweise auf Gefahren entfallen, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können.

Gesetze und Urteile (Quellen)

Feuerschutzsteuergesetz

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