Feuerschutzsteuer
Mit der Feuerschutzsteuer sollen der vorbeugende Brandschutz und das Feuerlöschwesen gefördert werden. Sie wird seit dem 01.07.2010 nicht mehr von den Finanzämtern der Länder, sondern vom Bundeszentralamt für Steuern verwaltet. Die Erträge fließen aber weiterhin den Ländern zu.
Die Feuerschutzsteuer wird nur bei bestimmten Versicherungen erhoben. Steuerschuldner ist das Versicherungsunternehmen.
Bei kombinierten Versicherungen wie Hausratversicherung und Gebäudeversicherung, bei denen die Versicherungsprämie zum Teil auf die Absicherung von Gefahren durch Feuer entfällt, gilt nicht das gesamte Versicherungsentgelt als Bemessungsgrundlage. Auch der Steuersatz ist je nach Versicherung unterschiedlich hoch.
Steuersatz |
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Feuerversicherungen einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen |
40 % des Versicherungsentgelts |
22 % |
Wohngebäudeversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können |
14 % des Gesamtbetrages des Versicherungsentgelts |
19 % |
Hausratversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können |
15 % des Gesamtbetrages des Versicherungsentgelts |
19 % |
Versicherungen, die nicht hier genannt sind, unterliegen nicht der Feuerschutzsteuer, auch wenn sie teilweise auf Gefahren entfallen, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können.
Gesetze und Urteile (Quellen)
Feuerschutzsteuergesetz
Nebenkostenabrechnung: kurz&konkret!
Bei den Betriebskosten sind Auseinandersetzungen zwischen Vermietern und Mietern oft vorprogrammiert. Schließlich machen die Nebenkosten für den Mieter mittlerweile einen beachtlichen Teil der Gesamtmiete aus. Und wegen der drastisch gestiegenen Energiepreise werden die Betriebskosten steigen. Viele Mieter müssen deshalb mit erheblichen Nachzahlungen rechnen. Vermieter können daher davon ausgehen, dass der Mieter bei der nächsten Betriebskostenabrechnung – oft auch als »Nebenkostenabrechnung« bekannt – schon etwas genauer hinschauen wird, welche Kosten als Nebenkosten gezahlt werden müssen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass von verschiedener Seite immer wieder suggeriert wird, dass jede zweite oder dritte Abrechnung vom Vermieter fehlerhaft ausgestellt wird. Es lohnt sich also als Vermieter, über die gesetzlichen Abrechnungsregelungen Bescheid zu wissen und darauf zu achten, dass die Betriebskostenabrechnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Überprüfung des Mieters Stand hält.