Feuerschutzsteuer
Mit der Feuerschutzsteuer sollen der vorbeugende Brandschutz und das Feuerlöschwesen gefördert werden. Sie wird seit dem 01.07.2010 nicht mehr von den Finanzämtern der Länder, sondern vom Bundeszentralamt für Steuern verwaltet. Die Erträge fließen aber weiterhin den Ländern zu.
Die Feuerschutzsteuer wird nur bei bestimmten Versicherungen erhoben. Steuerschuldner ist das Versicherungsunternehmen.
Bei kombinierten Versicherungen wie Hausratversicherung und Gebäudeversicherung, bei denen die Versicherungsprämie zum Teil auf die Absicherung von Gefahren durch Feuer entfällt, gilt nicht das gesamte Versicherungsentgelt als Bemessungsgrundlage. Auch der Steuersatz ist je nach Versicherung unterschiedlich hoch.
Steuersatz |
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Feuerversicherungen einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen |
40 % des Versicherungsentgelts |
22 % |
Wohngebäudeversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können |
14 % des Gesamtbetrages des Versicherungsentgelts |
19 % |
Hausratversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können |
15 % des Gesamtbetrages des Versicherungsentgelts |
19 % |
Versicherungen, die nicht hier genannt sind, unterliegen nicht der Feuerschutzsteuer, auch wenn sie teilweise auf Gefahren entfallen, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können.
Gesetze und Urteile (Quellen)
Feuerschutzsteuergesetz
Die Miete erhöhen: kurz&konkret!
Mieterhöhungen im laufenden Mietverhältnis sind immer problematisch, weil der Mieter dann durch die neue Miete finanziell höher belastet wird als von ihm beim Beginn des Mietverhältnisses kalkuliert wurde. Andererseits hat der Vermieter ein Interesse daran, eine marktgerechte Miete für eine Wohnung zu erzielen. Vor allem dann, wenn die Miete nicht mehr der ortsüblichen Miete entspricht oder die Wohnung modernisiert wurde, stellt sich dem Vermieter die Frage, in welchem Umfang mit einer Mieterhöhung die Miete erhöht werden kann und welchen inhaltlichen und formellen Anforderungen die Mieterhöhungserklärung entsprechen muss. Mit einer allgemeinen Begründung wie »Die Kosten sind stark gestiegen« oder »Es sind viele Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten angefallen« kann eine Mieterhöhung vom Vermieter jedenfalls nicht vorgenommen werden. Eine Mieterhöhung im laufenden Mietverhältnis ist für den Vermieter vielmehr nur im Rahmen der im gesetzlichen Mietrecht vorgegebenen Möglichkeiten zulässig.