Familienangehörige
Verträge zwischen nahen Angehörigen werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie dem sogenannten Fremdvergleich standhalten. Damit müssen die vertraglichen Vereinbarungen dem entsprechen, was zwischen fremden Dritten üblich ist. Zudem müssen die vertraglichen Vereinbarungen auch tatsächlich durchgeführt werden.
Arbeitsverträge:
Für die steuerliche Anerkennung von Arbeitsverträgen zwischen Angehörigen ist entscheidend, dass das Arbeitsverhältnis ernsthaft vereinbart und entsprechend den Vereinbarungen auch tatsächlich durchgeführt wurde. Bei Arbeitsverhältnissen zwischen Eltern und Kindern muss die monatliche Mindestentlohnung 100,– € betragen.
Darlehensverträge:
Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen müssen zu einem marktüblichen Zinssatz in Abhängigkeit von der Laufzeit des Darlehens abgeschlossen werden. Auch die einzelnen Vertragsgestaltungen (Sicherheiten, Laufzeit, Fälligkeit, Verspätungszuschläge) müssen den Darlehensverträgen zwischen Fremden entsprechen. Des Weiteren müssen die vertraglich vereinbarten Zinszahlungen sowie Tilgungen fristgerecht erfolgen. Sind die vertraglichen Vereinbarungen und deren Durchführung zwischen fremden Vertragspartnern nicht üblich, erkennen die Finanzbehörden die Zinszahlungen nicht als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben an.
Mietverträge:
Bei Mietverhältnissen zwischen nahen Angehörigen muss auf die Vertragsgestaltung und die tatsächliche Durchführung der Vereinbarungen geachtet werden. So muss der Vertrag Angaben zur Lage und zur Größe der Wohnung, zum Mietbeginn, zur Höhe des Mietzinses und Vereinbarungen über die Zahlung der Nebenkosten enthalten. Fehlen diese Angaben, wird das Mietverhältnis steuerlich nicht anerkannt. Des Weiteren muss der vertraglich vereinbarte und auch tatsächlich gezahlte Mietzins mindestens 66 % der ortsüblichen Miete (vgl. Mietspiegel) betragen. Zu beachten ist, dass der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 05.11.2002 neue Maßstäbe zur steuerlichen Anerkennung von Werbungskosten gesetzt hat (näheres siehe Lexikon: Vermietungseinkünfte). Versagt das Finanzamt die steuerliche Anerkennung des Mietverhältnisses, dann führt dies regelmäßig zur Versagung des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 19.10.1999, IX R 39/99
BFH 5.2.1997, X R 145/94
BFH 5.11.2002, IX R 48/01
§ 9 EStG
§ 21 EStG
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