Kinderarbeitsverhältnis
Kinder, die in einem Dienstverhältnis stehen, erzielen lohnsteuerpflichtige Einkünfte. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die ausgeübte Tätigkeit nach den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes nicht erlaubt war. Die für ein Arbeitsverhältnis notwendige Erfassung der Lohnsteuerabzugsmerkmale wird nicht nur für Volljährige, sondern auch für Minderjährige vom zuständigen Finanzamt vorgenommen.
Auch zwischen Eltern und ihren Kindern können Arbeitsverhältnisse existieren. So wurde zum Beispiel vom Finanzgericht Köln ein Arbeitsverhältnis mit dem minderjährigen Sohn steuerlich anerkannt (Der Sohn hatte die Rasenpflege übernommen!). Die Arbeitsverhältnisse mit Angehörigen müssen jedoch mit denen zwischen fremden Dritten vergleichbar sein.
Hat ein Jugendlicher sein 18. Lebensjahr bereits vollendet, befindet sich in einer Erstausbildung und geht keiner schädlichen Erwerbstätigkeit (mehr als 20 Wochenstunden) nach, so geht für die Eltern der Anspruch auf das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag nicht verloren. Die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes haben ab 01.01.2012 keine Relevanz mehr.
Gesetze und Urteile (Quellen)
FG Köln 10.03.1981, V 416/78
Gleich & Gerecht
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