Fremdvergleich
Verträge zwischen nahen Angehörigen werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie dem Fremdvergleich standhalten. Damit müssen die vertraglichen Vereinbarungen dem entsprechen, was zwischen fremden Dritten üblich ist. Zudem müssen die vertraglichen Vereinbarungen auch tatsächlich durchgeführt werden.
Der Fremdvergleich spielt insbesondere bei Darlehensverträgen und bei Mietverträgen zwischen Angehörigen und bei Arbeitsverträgen mit Angehörigen (Kinder, Ehefrau/Ehemann) eine Rolle. Diese Verträge unterliegen seitens der Finanzbehörden und insbesondere im Rahmen einer Außenprüfung einer besonderen Kontrolle.
Erkennt die Finanzbehörde den abgeschlossenen Vertrag nicht an, so sind die entstandenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht abzugsfähig, die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen geht verloren. So werden zum Beispiel Renovierungskosten für eine Wohnung, die an einen Angehörigen vermietet wurde, nicht anerkannt; auch die Lohnkosten oder die Lohnnebenkosten, aber auch Darlehenskosten (Zinsen) werden durch das Finanzamt nicht steuermindernd berücksichtigt, wenn die Verträge dem Fremdvergleich nicht standhalten.
Gesetze und Urteile (Quellen)
R 4.8 EStR
Das richtige Testament für nichteheliche Lebenspartner: kurz&konkret!
Nichteheliche Lebenspartner haben ebenso wie Eheleute regelmäßig das Bedürfnis, dass der länger lebende Partner im Falle des Todes eines Partners wirtschaftlich versorgt ist. Für Eheleute ist das insbesondere dadurch gewährleistet, dass bei der Vermögensübertragung im Wege der Erbfolge der länger lebende Ehepartner als gesetzlicher Erbe berufen und ihm im Falle einer Enterbung in jedem Fall der Pflichtteilsanspruch sicher ist. Das ist bei Lebenspartnerschaften von nicht verheirateten Lebenspartnern nicht der Fall. Im Prinzip ignoriert das deutsche Erbrecht die nichteheliche Lebenspartnerschaft als Form des Zusammenlebens mit der Folge, dass nach dem Tod eines Partners dem länger lebenden Partner nahezu keine Rechte zustehen, und das selbst bei langjährigen Partnerschaften.