Fremdvergleich
Verträge zwischen nahen Angehörigen werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie dem Fremdvergleich standhalten. Damit müssen die vertraglichen Vereinbarungen dem entsprechen, was zwischen fremden Dritten üblich ist. Zudem müssen die vertraglichen Vereinbarungen auch tatsächlich durchgeführt werden.
Der Fremdvergleich spielt insbesondere bei Darlehensverträgen und bei Mietverträgen zwischen Angehörigen und bei Arbeitsverträgen mit Angehörigen (Kinder, Ehefrau/Ehemann) eine Rolle. Diese Verträge unterliegen seitens der Finanzbehörden und insbesondere im Rahmen einer Außenprüfung einer besonderen Kontrolle.
Erkennt die Finanzbehörde den abgeschlossenen Vertrag nicht an, so sind die entstandenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht abzugsfähig, die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen geht verloren. So werden zum Beispiel Renovierungskosten für eine Wohnung, die an einen Angehörigen vermietet wurde, nicht anerkannt; auch die Lohnkosten oder die Lohnnebenkosten, aber auch Darlehenskosten (Zinsen) werden durch das Finanzamt nicht steuermindernd berücksichtigt, wenn die Verträge dem Fremdvergleich nicht standhalten.
Gesetze und Urteile (Quellen)
R 4.8 EStR
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