Bewirtungsaufwendungen

Aufwendungen zur Bewirtung von Geschäftspartnern sind zum Teil als Betriebsausgaben abzugsfähig. 70 % der Aufwendungen dürfen den Gewinn mindern. Die in Rechnungen für Bewirtungsaufwendungen enthaltene Umsatzsteuer kann vollständig als Vorsteuer geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (siehe Urteil vom 10.02.2005, Aktenzeichen: V R 76/03). Die von der Finanzverwaltung bisher praktizierte Beschränkung auf 70 % der Umsatzsteuer ist nicht rechtens.

Zu beachten ist, dass die Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nach der allgemeinen Verkehrsauffassung angemessen sein müssen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen werden muss. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen. Bei nicht nachgewiesener geschäftlicher Veranlassung sind die Bewirtungskosten nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Des Weiteren ist zu beachten, dass bei Bewirtungsrechnungen über 250,– € (Kleinbetragsrechnung gem. § 33 UStDV), der Bewirtungsbeleg den Namen des Bewirtenden enthalten muss.

Bewirtungskosten sind wie folgt zu berücksichtigen:

tatsächliche Bewirtungsaufwendungen

./.

privat veranlasste Bewirtungsaufwendungen

./.

unangemessene Bewirtungsaufwendungen

./.

nicht nachgewiesene Bewirtungsaufwendungen

=

vorläufige Bewirtungsaufwendungen

./.

Kürzung um 30 %

=

abzugsfähige Betriebsausgaben

Trägt der Arbeitnehmer die Kosten für die Bewirtung seiner Kunden, kann er diese als Werbungskosten geltend machen: Dies gilt jedoch nur, wenn er ein erfolgs- und umsatzabhängiges Gehalt erhält. (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2002, 14 K 657/00 E) .

Gibt ein Arbeitnehmer zu seinem Dienstjubiläum oder zu seiner Pensionierung ein Fest, kann er die von ihm übernommen Bewirtungskosten, als Werbungskosten absetzen, wenn das Fest ausschließlich berufsbedingt ist und keine privaten Gäste teilgenommen hatten. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 1.2.2007, VI R 25/03), (Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.1.2007, VI R 52/03) .

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 10.02.2005, V R 76/03

BFH 18.04.2012, X R 57/09

§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG

R 4.10 Abs. 5–9 EStR

H 4.10 Abs. 5–9 EStR

§ 33 UStDV

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