Geschäftsreise
Wird ein Unternehmer vorübergehend auswärtig tätig, liegt eine Geschäftsreise vor. Aufwendungen, die im Rahmen einer Geschäftsreise entstehen, sind Betriebsausgaben.
Per Beleg nachgewiesen Fahrtkosten können in ihrer tatsächlichen Höhe berücksichtigt werden. Der Vorsteuerabzug ist möglich. Wird die Fahrstrecke mit dem privaten Fahrzeug zurück gelegt, können für jeden gefahrenen Kilometer die pauschalen Kilometersätze angesetzt werden. Bei Benutzung des privaten Pkw beträgt die Kilometerpauschale 0,30 €.
Verpflegungskosten
Es können lediglich Verpflegungspauschbeträge als Betriebsausgaben zum Ansatz kommen. Diese richten sich nach der Dauer der Abwesenheit von der privaten Wohnung.
Welche Pauschbeträge zum Ansatz kommen, zeigen nachfolgende Tabellen.
Rechtslage 2012 und 2013
In Abhängigkeit von der Abwesenheitszeit gelten folgende Verpflegungs-Pauschbeträge:
Abwesenheitsdauer |
Pauschbetrag |
mind. 24 Stunden |
24,– € |
mind. 14 Stunden |
12,– € |
mind. 8 Stunden |
6,– € |
Rechtslage ab 01.01.2014
Abwesenheitsdauer |
Pauschbetrag |
Mehrtägige Auswärtstätigkeit: Kalendertägliche Abwesenheitsdauer 24 Stunden von der Wohnung |
24,– € |
Mehrtägige Auswärtstätigkeit: An- und Abreistag, wenn die Abwesenheit von der Wohnung diesen, einen anschließenden oder vorhergehenden Tag umfasst (keine Mindestabwesenheit erforderlich) |
12,– € |
Eintägige Auswärtstätigkeit: Abwesenheit von der Wohnung oder der ersten Tätigkeitsstätte beträgt mehr als 8 Stunden |
12,– € |
Übernachtungskosten können per Beleg in der tatsächlichen Höhe als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
Reisenebenkosten
Können Aufwendungen, die durch die Reise entstanden sind, nicht den Fahrt-, Verpflegungs- oder den Übernachtungskosten zugeordnet werden, so gehören sie zu den Reisenebenkosten. Folgende Aufwendungen könnten Reisenebenkosten sein: Gepäckkosten (Beförderung, Aufbewahrung, Reisegepäckversicherung), Aufwendungen für Ferngespräche, Straßenbenutzungskosten (Mautgebühren, Fährkosten, Parkplatzkosten), Kosten die aufgrund eines eventuellen Verkehrsunfalls entstanden sind.
Reisekosten für eine Begleitperson können ebenfalls geltend machen, wenn ein zwingender Grund für die Mitnahme einer Begleitperson (z.B. Dolmetscher) bestand.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 4 Abs. 4 EStG
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