Repräsentationsaufwand
Repräsentationsaufwendungen können entstehen, wenn das Finanzamt Betriebsausgaben als unangemessen einstuft. Hierzu könnte es zum Beispiel kommen, wenn das Arbeitszimmer mit wertvollen Möbeln ausgestattet ist oder ein sehr teures Geschäftsauto zum Betriebsvermögen gehört.
Das Finanzamt kann dann zu der Ansicht gelangen, dass diese Aufwendungen zu den Kosten der privaten Lebensführung gehören und damit nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden können.
Die Angemessenheit von Aufwendungen wird insbesondere in folgenden Fällen geprüft:
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Übernachtungskosten anlässlich einer Geschäftsreise, Aufwendungen für die Bewirtung, Beherbergung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden,
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Aufwendungen für die Unterhaltung eines Pkw und für die Nutzung von Flugzeugen,
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Aufwendungen für die Ausstattung von Geschäftsräumen.
Der Bundesfinanzhof sowie die Finanzgerichte verlangen inzwischen von den Finanzämtern, die Frage nach der Angemessenheit dieser Aufwendungen großzügig zu entscheiden. Bei der Angemessenheitsprüfung wird die Größe des Unternehmens, die Höhe des Umsatzes sowie des Gewinns und die Bedeutung des jeweiligen Geschäftspartners für den Geschäftserfolg berücksichtigt.
Gesetze und Urteile (Quellen)
H 4.10 EStH
Liebhaberei: Wenn Verluste wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht nicht anerkannt werden
Mit Verlusten hatte und hat Corona-bedingt so mancher Selbstständige zu kämpfen. Im Normalfall werden Verluste vom Finanzamt anerkannt und mit den Gewinnen aus anderen Einkünften oder anderen Jahren verrechnet. Was aber, wenn die Verluste zum Dauerzustand werden? Etwa weil Sie Ihre Tätigkeit aufgrund von Corona umstrukturiert und sich ein neues Tätigkeitsfeld aufgebaut haben, der alte Tätigkeitsbereich nun aber dauerhaft Verluste abwirft.