Betriebsvermögen / Termin- und Optionsgeschäfte
Branchenuntypische Termin- und Optionsgeschäfte sind dem betrieblichen Bereich regelmäßig auch dann nicht zuzuordnen, wenn generell die Möglichkeit besteht, damit Gewinne zu erzielen. Branchenuntypische Termin- und Optionsgeschäfte sind jedoch dann betrieblich veranlasst, wenn sie der Absicherung unternehmensbedingter Kursrisiken dienen und nach Art, Inhalt und Zweck ein Zusammenhang zum Betrieb besteht. Dabei müssen die Termingeschäfte geeignet sein, das Betriebskapital zu verstärken.
Gesetze und Urteile (Quellen)
H 4.2 Abs. 2 EStR

Witwenrente
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