Betriebseröffnung Personengesellschaft
Die Steuerpflicht entsteht mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Bei Gründung eines Unternehmens leisten die Mitunternehmer Kapital- oder Sacheinlagen. Den Kapitalkonten der Mitunternehmer sind in der Gründungsphase die eingebrachten Wirtschaftsgüter zuzuschreiben. Wird Kapital eingebracht, ist der Geldbetrag zu aktivieren. Sacheinlagen sind hingegen mit dem Teilwert zu bilanzieren. Gründungskosten sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Zu den Gründungskosten gehören zum Beispiel
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Beratungskosten,
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Besichtigungskosten,
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Gebühren (Notargebühren, Kosten für die Gewerbeanmeldung und für die Eintragung ins Handelsregister),
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Vergütungen für eine Gründungsprüfung,
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Bankgebühren oder
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Kosten für die Gründerveranstaltung.
Zu den bloßen – gewerbesteuerrechtlich noch unbeachtlichen – Vorbereitungshandlungen werden unter anderem die Anmietung eines Geschäftslokals oder die Errichtung einer Betriebsstätte gerechnet. Die Aufnahme von Kundenbesuchen oder aber erste Werbemaßnahmen sind dagegen Indizien für die Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr die eine Gewerbesteuerpflicht begründen.
In die Unternehmung eingebrachte Sach- oder Kapitaleinlagen sind in den meisten Fällen von der Umsatzsteuer befreit. Werden zum Beispiel Zahlungsmittel, Wertpapiere, Gesellschaftsrechte oder Grundstücke eingebracht, greift eine Umsatzsteuerbefreiung. Eine Umsatzsteuerpflicht kann sich jedoch ergeben, wenn eine Sacheinlage nicht aus dem Privatvermögen, sondern aus einem Unternehmen geleistet wird.
Wird ein Grundstück in das Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft eingebracht, so löst die Grundstückseinbringung Grunderwerbsteuer aus. Eine Steuerbefreiung kann jedoch greifen, wenn der das Grundstück einbringende Mitunternehmer am Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft beteiligt ist. So greift eine Steuerbefreiung in Höhe des Anteils, mit dem der Veräußerer am Vermögen der Personengesellschaft beteiligt ist. Der dann noch verbleibende Betrag unterliegt je nach Bundesland einem Steuersatz zwischen 3,5 % und 6,5 %.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 1 EStG
§ 5 GewStG
§ 13a UStG

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