Aufzeichnungspflicht
Eine Verpflichtung zur Buchführung sowie eine Aufzeichnungspflicht ergibt sich aus den Steuergesetzen aber auch aus außersteuerlichen Vorschriften. So bestimmt § 238 des Handelsgesetzbuchs die Buchführungspflicht für jeden Kaufmann. Ob ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb vorliegt, ist nach dem Gesamtbild des Betriebes zu entscheiden. Hierzu sind bisher zahlreiche Urteile ergangen.
Wer nach außersteuerlichen Vorschriften buchführungspflichtig ist, muss Bücher auch nach den Bestimmungen des Steuerrechts führen.
Nach den Bestimmungen des § 141 der Abgabenordnung sind nachfolgende Steuerpflichtige zur Buchführung verpflichtet. Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die
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Umsätze von mehr als 500.000,– € (ab 1.1.2016: 600000 €) im Kalenderjahr oder
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selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25.000,– € oder
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einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50.000,– € (ab 1.1.2016: 60000 €) im Wirtschaftsjahr oder
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einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 50.000,– € (ab 1.1.2016: 60000 €) im Kalenderjahr gehabt haben.
Damit unterliegen gewerbliche Unternehmen und Land- und Forstwirte, die einen der Grenzwerte überschreiten, der steuerrechtlichen Buchführungspflicht (§ 141 AO), Freiberufler jedoch nicht.
Besondere Aufzeichnungspflichten bestehen zwischen international verbundenen Unternehmen. Hierzu nimmt BMF-Schreibens vom 12.4.2005 mit dem Aktenzeichen IV B 4 - S 1341–1/05 Stellung.
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 21.04.1998, XI B 16/98 (NV)
FG Münster 24.04.1995, 11 K 4912/91 F
FG Nürnberg 22.06.1992, V 166/88
BFH 13.10.1989, III R 30–31/85
BFH 09.02.1999, VIII R 49/97
§ 90 AO
§ 140 AO
§ 141 AO
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Der Minijob: Was Sie als Arbeitgeber beachten müssen!
Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, bei der der monatliche Arbeitslohn die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten darf. Jahrelang lag diese Grenze bei 450,– €, so dass sich der Begriff »450-Euro-Job« eingebürgert hat. Ab dem 1.10.2022 wurde der Mindestlohn auf 12,– € pro Stunde angehoben und damit wird auch die Geringfügigkeitsgrenze angepasst. Sie wurde auf 520,– € erhöht und ist fortan dynamisch ausgestaltet. Eine Erhöhung des Mindestlohns führt von nun an automatisch zu einer Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze und orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn. Im Zuge dessen wurde auch der Übergangsbereich des sogenannten Midijobs entsprechend ausgedehnt. Zum 1.1.2023 erfolgte eine nochmalige Ausweitung des Übergangsbereichs bis zu einem Betrag von 2.000,– €.